Datum: 29.05.2017

Urteil gegen Alte Leipziger

Lebensversicherer muss nach Klage der Marktwächter bei Standmitteilungen nachbessern

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Quelle: Robert Kneschke / Fotolia

Die Standmitteilungen des Versicherers Alte Leipziger erfüllen nicht die gesetzlichen Mindestanforderungen. Zu dieser Entscheidung kommt das Landgericht Frankfurt/Main und folgt in seinem Urteil der Klage des Marktwächter-Teams der Verbraucherzentrale Hamburg. Nach Auffassung der Verbraucherschützer genügen die Standmitteilungen, die das Unternehmen jährlich an seine Lebens- und Rentenversicherungskunden verschickt, nicht den vorgeschriebenen Informationspflichten. Aufgefallen war der Anbieter im Rahmen einer Marktwächteruntersuchung zum Informationsgehalt von Standmitteilungen.

„Mit vagen Prognosen und schwammigen Aussagen enthält die Alter Leipziger ihren Kunden bewusst Informationen vor. Diese brauchen Verbraucher aber, um die Entwicklung ihrer Versicherungsprodukte bewerten zu können“, kritisiert Sandra Klug, Leiterin des für Versicherungen zuständigen Hamburger Marktwächter-Teams. „Die Kunden haben ein Recht auf verlässliche Angaben. Daran muss sich die Alte Leipziger halten.“
Laut Gesetz haben Verbraucher einen Anspruch darauf, „alljährlich eine Information über den Stand der Überschussbeteiligung zu erhalten“. Außerdem stehen ihnen Informationen darüber zu, „inwieweit diese Überschussbeteiligung garantiert ist“. Diesen gesetzlichen Informationspflichten kommt die Alte Leipziger nicht nach. Die Versicherungsgesellschaft weist in ihren Standmitteilungen lediglich eine prognostizierte Ablaufleistung inklusive möglicher künftiger Überschüsse aus. Die Höhe der bereits gutgeschriebenen Überschüsse nennt sie nicht. Versicherungsnehmer können nicht erkennen, wie sich die Überschüsse in der Vergangenheit entwickelt haben, ob sie hinter den Erwartungen zurückbleiben und wo ihr Vertrag aktuell steht.

Alte Leipziger erfüllt gesetzliche Pflichten nicht

Trotz eindeutiger Rechtslage sah die Alte Leipziger bislang keine Veranlassung, ihre Standmitteilungen entsprechend der gesetzlichen Mindestanforderungen an-zupassen. Nach einer Abmahnung durch das Marktwächter-Team im September 2016 hatte das Unternehmen lediglich in Aussicht gestellt, die Ablaufleistung künftig als Gesamtsumme inklusive der garantierten Überschüsse auszuweisen. Den Hamburger Verbraucherschützern war das zu wenig. Die garantierten Überschüsse müssen einzeln aufgeführt werden.
„Das Gesetz verlangt lediglich ein Minimum an Informationen für Verbraucher. Umso unverständlicher ist es, wenn ein Versicherer nicht einmal diese Anforderungen erfüllt“, bemängelt Klug. „Wer komplexe Produkte wie Kapitallebensversicherungen auf den Markt bringt, sollte Verbrauchern auch vermitteln können, welche Summen in den einzelnen Leistungsfällen garantiert sind.“

Marktwächteruntersuchung zeigt Mängel auf

Ins Visier der Verbraucherschützer war die Alte Leipziger durch die im Juli 2016 veröffentlichte Marktwächter-Untersuchung „Klartext oder Rätsel“ zum Informationsgehalt von Standmitteilungen geraten. Die Studie hatte gezeigt, dass viele Versicherer die gesetzlichen Mindestanforderungen ignorieren. Bei mehr als einem Viertel der überprüften Standmitteilungen wurden die vorgeschriebenen Informationen nicht aufgeführt.

Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 10.05.2017 – Az. 2-06 O 375/16 – ist rechtskräftig

 

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