Datum: 16.07.2013

P-Konto der Deutschen Bank benachteiligt Verbraucher

BGH: Automatische Leistungseinschränkungen beim P-Konto sind unzulässig

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Nach der Umwandlung des Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) dürfen vereinbarte Leistungen nicht automatisch aufgehoben werden. Mit seinem heutigen Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) Verbraucher erneut vor Benachteiligung durch Banken und Kreditinstitute geschützt. Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen die Deutsche Bank.

Die Vertragsbedingungen der Deutschen Bank beinhalteten die Möglichkeit, dass Kunden die „db-Card“ und die Kreditkarte nach der Umwandlung in ein P-Konto nicht mehr nutzen konnten. Eine unangemessene Benachteiligung, so der BGH. Gleiches gilt für die pauschale Abrechnung bestimmter Leistungen beim P-Konto nach dem Kontomodell „db Aktivkonto“, auch wenn der Kunde dieses Modell gar nicht vereinbart hat. „Das Urteil des BGH stärkt die Rechte der Bankkunden. Ein Pfändungsschutzkonto darf nicht mit Nachteilen und Einschränkungen verbunden sein“, sagt Gerd Billen, Vorstand des vzbv.

Auch erhöhtes Entgelt unzulässig

Für ebenso unzulässig erklärte der BGH das erhöhte Entgelt von 8,99 Euro, das die Deutsche Bank im Monat für ein P-Konto verlangt. Das Gericht bestätigte damit seine Entscheidung vom November 2012 (Urteil vom 13.11.2012, Az. XI ZR 145/12). In dem Verfahren hatte der vzbv erfolgreich gegen Zusatzgebühren der Sparkasse Bremen geklagt. Nach Auffassung der Richter sei die Bank dazu verpflichtet, Konten mit dem gesetzlichen Pfändungsschutz auszustatten und als P-Konten zu führen. Für die Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtung dürfe die Bank kein zusätzliches Entgelt verlangen.

Was Verbraucher tun können

Das zusätzliche Entgelt sollten betroffene Verbraucher von der Deutschen Bank zurückfordern. Einen Musterbrief halten die Verbraucherzentralen bereit. Diese prüfen auch, ob sich für Betroffene noch weitere Ansprüche aus dem Urteil ableiten lassen.

Seit dem Jahr 2010 hat jeder Kontoinhaber gegenüber seiner Bank den Anspruch, dass sein Girokonto als sogenanntes P-Konto geführt wird. Es schützt auf dem Konto befindliches Guthaben bis zu einer Höhe von 1.045,04 Euro vor dem Zugriff pfändender Gläubiger, so dass die Bank wichtige Lastschriften und Daueraufträge ausführen kann. Wegen Regelungen zum Nachteil von Verbrauchern hat der vzbv seit Einführung des P-Kontos bereits mehr als 70 Kreditinstitute abgemahnt. Immerhin 51 davon haben beanstandete Klauseln gestrichen oder teilweise abgeändert, in 21 Fällen erhob der vzbv Unterlassungsklage.

Urteil des BGH vom 16. Juli 2013 - XI ZR 260/12

Datum der Urteilsverkündung: 16.07.2013

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