Datum: 20.08.2015

Online-Buchungen müssen transparent sein

Erfolgreiche Klagen des vzbv

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Quelle: contrastwerkstatt - fotolia.com

Zwei aktuelle Gerichtsverfahren stärken Urlauber: Reisevermittler dürfen Kunden bei Online-Buchungen keine Zusatzkosten aufdrängen. Endpreise müssen klar erkennbar sein und Flughafengebühren sowie Gepäckkosten transparent ausgewiesen werden.

In zwei aktuellen gerichtlichen Verfahren wurde die Auffassung des vzbv bestätigt. Das Berliner Kammergericht entschied in einem Verfahren gegen das Unternehmen Opodo, dass Reiseversicherungen nicht durch eine irreführende Buchungsgestaltung untergeschoben werden dürfen. Kunden, die keine Versicherung wollten, mussten zunächst ausdrücklich auf den angebotenen Reiseschutz verzichten und erklären, dass sie im Notfall alle Kosten selbst zahlen. Nach dieser klaren Entscheidung öffnete sich ein neues Fenster, in dem Opodo vor hohen Stornokosten und täglich mehr als 500.000 Flugverspätungen warnte und die Reiseversicherung erneut anpries.

Endpreise sofort angeben

Wer dann auf den Button „Weiter“ klickte, um endlich mit der Buchung fortzufahren, entschied sich damit doch für die zuvor abgelehnte Versicherung – und das meist ungewollt. Denn das im Button nur kleingedruckte „Ich möchte abgesichert sein“ war ebenso leicht zu übersehen wie die alternative Option „Weiter ohne Versicherung“. Das Gericht stellt nun fest: Eine später erhobene Servicepauschale ist von Anfang an in den Flugpreis einzurechnen. Es müssen somit die tatsächlichen Endpreise sofort angegeben werden.

Flughafengebühr klar ausweisen

Nach einer weiteren Entscheidung des Landgerichts Berlin gegen das Unternehmen Tix.nl BV (flighttix.de) ist die Flughafengebühr gesondert vom Flugpreis auszuweisen und über Zusatzkosten für Gepäck zu informieren. Ein Hinweis wie „ Achtung, nicht alle Economy-Class-Tickets … beinhalten Freigepäck. Sie können Ihr Gepäck während des Online-Check-Ins nachbuchen“, ist nicht ausreichend.

In zahlreichen Verfahren geht der vzbv immer wieder und systematisch gegen die Gestaltung von Online-Buchungsportalen im Flugbereich vor. Ziel der rechtlichen Auseinandersetzungen ist regelmäßig eine klare Angabe von Preisen und das Unterschieben von entgeltlichen Zusatzleistungen zu unterbinden. Immer wieder kritisiert der vzbv, dass sich während der Buchung Preise erhöhen und notwendige Informationen vorenthalten werden. Schwachpunkt sind auch Reiseversicherungen, die durch die Art der Gestaltung dem Kunden untergeschoben oder aufgedrängt werden. Endpreise werden durch zwingend zu zahlende Servicepauschalen erhöht und die Höhe etwaiger Zusatzkosten für das Gepäck verschleiert.

Urteil des LG Berlin vom 26.06.2015 AZ: 15 O 367/14, nicht rechtskräftig

Urteil des Berliner Kammergerichts vom 21.07.2015 AZ: 5 U 114/14, nicht rechtskräftig

Zu diesem Urteil liegen aktuellere Urteile vor!

Datum der Urteilsverkündung: 21.07.2015
Aktenzeichen: 15 O 413/13
Gericht: Kammergericht Berlin

Aktuellere Urteile:

Opodo-Urteil: Verbraucher müssen über Reiseversicherung frei entscheiden können

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Vorangegangene Urteile:

Reisevermittler darf Kunden keine Versicherungen aufdrängen

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Tix_nl-LG_Berlin-Endpreis-2015-06-26

Tix.nl | Urteil des LG Berlin vom 26.06.2015 AZ: 15 O 367/14

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Opodo-KG_Berlin-Reiseschutz-201507-21

Opodo | Urteil des Berliner Kammergerichts vom 21.07.2015 AZ: 5 U 114/14

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