Datum: 12.07.2017

Klage gegen Generali

Verbraucherfall zeigt: Klausel in Rentenverträgen benachteiligt Hinterbliebene

 Klage gegen Generali

Quelle: rcfotostock-Fotolia

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) verklagt die Generali Lebensversicherung AG. Aus Sicht der Verbraucherschützer ist eine Klausel zum Wegfall der Rentengarantiezeit in den Sofortrentenverträgen des Versicherers unzulässig. Die Klausel war durch einen Fall im Frühwarnnetzwerk des Marktwächters Finanzen aufgefallen. Sie benachteiligt nach Einschätzung der Experten Hinterbliebene der Versicherungsnehmer. Zudem weist Generali im Versicherungsschein und den Allgemeinen Versicherungsbedingungen nach Ansicht der Marktwächter nur unzureichend auf diese Klausel hin.

Aufmerksam wurden die Verbrauchschützer auf die Klausel zur Rentengarantiezeit durch einen besonders auffälligen Fall im Frühwarnnetzwerk des Marktwächters: Eine Krebspatientin im höheren Rentenalter hatte bei Generali eine Sofortrente gegen eine Einmalzahlung von 100.000 Euro abgeschlossen. Als die Kundin im Februar 2016 einen Teil des eingezahlten Kapitals entnahm, verringerte dies nicht nur folgerichtig die Höhe der Rentensumme, gleichzeitig wurde auch die Rentengarantiezeit des Vertrages gestrichen. Ein Verwandter, Begünstigter der Versicherungsleistung im Todesfall, erhielt dadurch nach dem Tod der Versicherungsnehmerin kein Geld aus dem Rentenvertrag.
Nach Auffassung der Marktwächter handelt es sich dabei um eine unzulässige Benachteiligung. „Es darf nicht sein, dass durch die Entnahme eines Teils der Gesamtsumme die komplette Versicherungsleistung erlischt. Dies ist nicht im Sinne eines solchen Produktes“, sagt David Bode, Rechtsreferent im Marktwächter Finanzen.

Mangelhafte Produktinformation

Außerdem kritisieren die Verbraucherschützer, dass Generali nur unzureichend auf diesen Nachteil in der Hinterbliebenenvorsorge hingewiesen hat. Der Versicherungsschein enthält zu der betreffenden Klausel keine Informationen und in den allgemeinen Versicherungsbedingungen wird diese Regelung nur beiläufig unter dem Punkt Kündigung erwähnt. „Selbst für die im Finanzdienstleistungsbereich typischerweise komplizierten AGB ist der Satz sehr versteckt und demnach nur schwer zu finden“, so Bode.

Generali verweigert Unterlassungserklärung

Bereits im Dezember 2016 hatten die Marktwächter den Versicherer abgemahnt, die Klausel zur Rentengarantiezeit aus ihren Sofortrentenverträgen zu streichen. Generali weigerte sich, die eingeforderte Unterlassungserklärung abzugeben. Jetzt muss sich das Landgericht München mit dem Fall befassen.

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