Datum: 13.12.2017

Klage gegen Donner & Reuschel wegen gekündigter Riester-verträge

Marktwächter-Team geht gegen Vertragskündigungen wegen vermeintlicher Störung der Geschäftsgrundlage vor

 Klage gegen Donner & Reuschel wegen Kündigung von Riesterverträgen

Quelle: Rcfotostock

Die Privatbank Donner & Reuschel kündigte Riester-geförderte Sparverträge (sogenannte CHD Vorsorgepläne) mit der Begründung, man könne diese in die neue IT-Landschaft nicht übernehmen. Die Bank berief sich dabei auf § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage). Durch Beschwerden im Frühwarnnetzwerk der Verbraucherzentralen wurden die Marktwächterexperten auf diese Praxis aufmerksam. Eine interne IT-Umstellung kann eine Kündigung von Riester-Verträgen nach Auffassung der Marktwächter nicht rechtfertigen. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat Klage gegen Donner & Reuschel eingereicht.

Verbraucher schließen Riester-Verträge für ihre Altersvorsorge ab. Dabei vertrauen sie ihr Erspartes einem Anbieter an. „Eine Änderung der IT-Landschaft, die die Bank selbst veranlasst hat, kann unserer Ansicht nach eine Kündigung wegen „Störung der Geschäftsgrundlage“ nach § 313 BGB nicht begründen. Wenn die Bank damit durchkommt, zerstört das das Vertrauen in die staatlich geförderte Altersvorsorge“, sagt Benjamin Wick, Referent Marktwächter Finanzen bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. „Wird ein Riester-Vertrag gekündigt, verliert der betroffene Verbraucher nicht nur die künftige Verzinsung seiner Spareinlage, sondern vor allem die staatlichen Zulagen. Solche Kündigungen sind nicht hinnehmbar.“

§ 313 BGB darf kein Kündigungsjoker werden

Die Experten des Marktwächterteams sind alarmiert: Mit der Privatbank Donner & Reuschel stützt sich bereits der zweite Anbieter auf diese Rechtsnorm, um sich von Altverträgen zu lösen. Das Marktwächter-Team der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat nun vor dem Landgericht Hamburg Klage gegen die Bank eingereicht. „Wir wollen mit unserer Klage das Verhalten des Anbieters im Interesse der Verbraucher gerichtlich überprüfen lassen“, so Benjamin Wick.

Zuvor hatte bereits die Aachener Bausparkasse Bausparverträge nach § 313 BGB gekündigt und dabei auf die aktuelle Niedrigzinsphase und die Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung verwiesen. Die Marktwächterexperten im Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) reichten dagegen bereits im Juli Klage ein.

 

Update vom 13.04.2018

In der Sache wies das LG Hamburg die Klage pauschal ab, da der Donner Reuschel AG die Rechtsansicht erlaubt sei, das Vorliegen von Kündigungsgründen auf der Grundlage des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anzunehmen. Insofern liege keine unlautere Handlung vor, die gleichwohl die Voraussetzung für eine zulässige Verbandsklage wäre. Das Gericht ließ unberücksichtigt, dass hier aus unserer Sicht eine unvertretbare Rechtsansicht vorliegt und die Anbieter nicht beliebig eine Rechtsmeinung vertreten können. Nach unserer Ansicht unterließ das Gericht die Prüfung, ob tatsächlich die Änderung der IT-Landschaft die Fortführung der Fälle unmöglich machte, und schenkte auch der Rechtsprechung des EuGH keine Beachtung, dass jede unwahre Behauptung – hier: die Verträge seien aufgrund der Änderung  der IT-Landschaft nicht fortführbar – unlauter ist. Nach Prüfung des schriftlichen Urteils hat die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg nunmehr Berufung eingelegt.


 

 

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