Datum: 19.11.2019

Informationen zu Neukundenbonus: Verivox bessert nach

Verbrauchsabhängiger Neukundenbonus schwer zu erkennen: Verbraucherzentrale Bundesverband mahnt Verivox ab

Geld und Stromkabel handmadepictures - 123RF.com

Quelle: handmadepictures - 123RF.com

Um Verbraucher zum Wechsel ihres Energieversorgers zu bewegen, werben Stromanbieter gerne mit einem Neukundenbonus. Nicht immer ist dieser ein fester Betrag, teilweise hängt er vom Jahresverbrauch ab. Das Vergleichsportal Verivox machte dies beim Tarif „FairStro-mOnline“ der FairEnergie GmbH allerdings nicht transparent. Nach Abmahnung durch die Experten des Marktwächters Energie im Verbraucherzentrale Bundesverband erklärte die Verivox GmbH, diese irreführende Praxis künftig zu unterlassen.

Tarife mit einem Bonus für Neukunden erscheinen bei einem Wechsel des Stromanbieters oft besonders günstig. Bei Vergleichsportalen mindern sie den jährlichen Gesamtpreis und werden daher wahrscheinlich einen besseren Platz im Ranking erreichen. Auch der Tarif „FairStromOnline“ bietet Kunden einen solchen Bonus. Auf dem Portal Verivox wurde dieser allerdings als fixer Betrag angezeigt. Dass er tatsächlich verbrauchsabhängig ist und dadurch niedriger ausfallen kann als angezeigt, erfuhren Verbraucher erst in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Tarif. Mögliche Einschränkungen für die Auszahlung eines Bonus müssen aber laut Gesetz leicht zugänglich sein.

Nach Ansicht des vzbv war die Information für Verbraucher nicht leicht genug zu finden. „Verbraucher müssen transparent darüber informiert werden, unter welchen Bedingungen sie den angegebenen Bonus erhalten können“, sagt Marie Barz, Referentin Recht beim Marktwächter Energie. „Wenn wichtige Informationen zu möglichen Einschränkungen eines Bonus erst in den AGB zu finden sind, ist das eben nicht mehr leicht zugänglich.“ In der Bestellmaske des Vergleichsportals bekam der Verbraucher keinen Hinweis darauf, dass der Bonus verbrauchsabhängig berechnet wird. Stattdessen wurde der Bonus als fixer Betrag angezeigt. In den AGB, die der Verbraucher während des Bestellvorgangs aufrufen konnte, war der Hinweis zwar zu finden - das ist aber ohne weitere Information in der Bestellmaske nicht ausreichend, um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen.
 

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