Datum: 01.03.2017

Getränke-Kennzeichnung: Große Bilder, fast nichts dahinter

Gericht rügt irreführende Werbung bei Fruchtsaftgetränk von Netto

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Quelle: vzbv

  • Fruchtsaftgetränk von Netto wirbt mit Himbeeren und Rhabarber, enthält jedoch nur jeweils 0,1 Prozent davon.
  • Oberlandesgericht gibt vzbv Recht, dass Verpackung Verbraucher täuscht.
  • vzbv fordert klare und wahre Kennzeichnung auf Lebensmitteln.

Ein Getränk, das auf seiner Verpackung Himbeeren und Rhabarber verspricht, muss davon mehr enthalten als jeweils nur 0,1 Prozent. Das Mehrfrucht-Rhabarbergetränk „Active Fruits“ von Netto erfüllt diese Erwartung nicht und täuscht damit Verbraucher. Dies hat das Oberlandesgericht Nürnberg im Verfahren des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Netto Marken-Discount AG & Co. KG entschieden und bestätigte damit das Urteil des Landgerichts Amberg.

„Das Urteil ist ein weiterer Erfolg im Kampf gegen Verbrauchertäuschung“, sagt Klaus Müller, Vorstand des vzbv. „Mit besonderen Zutaten zu werben, die dann gerade einmal 0,1 Prozent des Produkts ausmachen, ist das Gegenteil von wahrer und klarer Kennzeichnung. Wir fordern die Hersteller auf, solche Kennzeichnungspraktiken endlich abzustellen.“

Oberlandesgericht gibt vzbv Recht

Netto hatte das Mehrfrucht-Rhabarbergetränk auf der Vorderseite mit der Bezeichnung „Himbeer-Rhabarber“ und auch der Abbildung von Himbeeren und Rhabarberstangen beworben. Darunter befand sich der Zusatz „30 % Saftgehalt aus Frucht- und Gemüsesaftkonzentraten“. Das Getränk enthielt jedoch 28,5 Prozent Apfelsaft aus Apfelsaftkonzentrat sowie weitere Zutaten und lediglich 0,1 Prozent Himbeersaft aus Himbeersaftkonzentrat und 0,1 Prozent Rhabarbersaft aus Rhabarbersaftkonzentrat.

Der vzbv sah in der Aufmachung eine Irrerührung. Die Verpackungsgestaltung erwecke den Eindruck, dass das Getränk einen erheblichen Anteil Himbeer- und Rhabarbersaft enthalte. Das Oberlandesgericht Nürnberg schloss sich der Auffassung des vzbv an und bestätigte: Beim Verbraucher wird der Eindruck erweckt, das Getränk weise in seinem Saftgehalt einen bedeutenden Anteil von Himbeer- und Rhabarbersaft auf, was bei den Bestandteilen von nur 0,1 % nicht der Fall ist. Der Verbraucher werde erwarten, dass das Produkt im Saftanteil tatsächlich überwiegend die bildlich und die durch die Bezeichnung beworbene Obst- bzw. Gemüsesorte enthält, führte das Gericht weiter aus. Verstärkt werde dieser Eindruck auch durch die rote Farbe des Saftgetränks, stellte das Gericht fest.

Gesamteindruck eines Produkts muss stimmen

Das Urteil ist das neueste in einer Reihe von Verfahren, die der vzbv wegen irreführender Kennzeichnung mit minimal oder gar nicht vorhandenen Lebensmittelzutaten angestrengt hat.

Vorausgegangen war insbesondere ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahr 2015, das sogenannte Teekanne-Urteil. Der EuGH hatte grundsätzlich entschieden, dass eine korrekte Zutatenliste nicht ausreicht, wenn die Verpackung ansonsten einen anderen Inhalt suggeriert. Vielmehr komme es auf den Gesamteindruck an.

Die aktuelle Klage geht zurück auf eine Verbraucherbeschwerde beim Online-Portal Lebensmittelklarheit.de. Dass oft nicht das drin ist, was draufsteht, ist eines der Hauptärgernisse von Verbrauchern. Mehr als 40 Prozent der Beschwerden bei Lebensmittelklarheit.de beziehen sich auf irreführende Produktkennzeichnungen dieser Art. Mit monatlich rund 80.000 Klicks ist das Portal eine wichtige Adresse für Verbraucher, um sich zu informieren oder Produkte zu melden.

Urteil des Landgerichts Amberg vom 29.07.2016, Az. 41 HKO 497/16

Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 21.02.2017, Az. 3 U 1830/16

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Netto "Active Fruits" | Urteil des OLG Nürnberg vom 21.02.2017, Az. 3U1830/16

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Netto "Active Fruits" | Urteil des Landgerichts Amberg vom 29.07.2016, Az. 41 HKO 497/16

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Vorderseite der Getränkeverpackung von "Active Fruits" | Foto zur redaktionellen Verwendung

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Rückseite der Getränkeverpackung von "Active Fruits" | Foto zur redaktionellen Verwendung

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Getränke-Kennzeichnung: Große Bilder, fast nichts dahinter | Pressemitteilung des vzbv vom 24.08.2016

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