Datum: 04.12.2017

Entgelt für Basiskonto: Volksbank gibt Unterlassungserklärung ab

Marktwächterexperten haben die Volksbank Mittweida erfolgreich abgemahnt. Das Institut willigt ein, eine strittige Entgeltklausel bis auf weiteres nicht mehr zu verwenden.

 Entgelt für Basiskonto: Volksbank gibt Unterlassungserklärung ab

Quelle: yingzaast - Adobe Stock

Die Volksbank Mittweida führte im Preisaushang eine Klausel, mit der für die Einrichtung eines Basiskontos ein Entgelt verlangt werden konnte. Die Marktwächterexperten mahnten das sächsische Kreditinstitut deshalb bereits im vergangenen August ab. Die Genossenschaftsbank reagierte jetzt mit der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Für Basiskontoentgelte allgemein fordert der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) auf, Leitlinien zur Angemessenheit zu formulieren.

Die Einführung des Basiskontos im Jahr 2016 soll dem Recht auf ein eigenes Girokonto dienen. Auch Verbrauchern ohne festen Wohnsitz oder regelmäßiges Einkommen wird durch den Gesetzgeber damit die Möglichkeit geschaffen, am bargeldlosen Zahlungsverkehr teilzuhaben.

Strittiges und unangemessenes Entgelt

Die betreffende Klausel im Fall Mittweida sah ein Entgelt in Höhe von 39 Euro für die Einrichtung eines Basiskontos vor. Nach Vorstellungen des Gesetzgebers sind Kreditinstitute grundsätzlich verpflichtet, ein Basiskonto für Verbraucher zu eröffnen und zu führen. „Damit war das Entgelt nach unserer Einschätzung nicht nur sehr hoch, sondern bereits an sich unzulässig“, sagt Kerstin Schultz, Teamleiterin beim Marktwächter Finanzen in der Verbraucherzentrale Sachsen. „Die Banken und Sparkassen dürfen für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflicht kein Entgelt erheben“. Nach Auffassung des Marktwächter-Teams verstoßen derartige Entgelte auch gegen das Benachteiligungsverbot, da für das Basiskonto ein hohes Entgelt für die Einrichtung fällig war, was für andere Girokonten bei der Bank nicht verlangt wurde.

Verbraucher können Ansprüche wirksam machen

Generell sind die Marktwächterexperten der Auffassung, dass diese Einrichtungsgebühr die Falschen trifft – nämlich Verbraucher, für die eine Kontoeröffnung ohnehin erschwert war. „Eine derart hohe Einrichtungsgebühr für Basiskonten zu verlangen kann in der kundenfeindlichsten Auslegung den Anschein erwecken, für die Eröffnung eines Basiskontos bestimmte Zugangsvoraussetzungen oder Hürden zu schaffen“, so Schultz. Der Preisaushang wurde durch die Volksbank bereits angepasst. Betroffene Basiskontobesitzer der Volksbank Mittweida können bereits gezahlte Einrichtungsgebühren zurückverlangen oder sich zur Beratung an die Verbraucherzentralen wenden.

Vzbv fordert Leitlinien zur Angemessenheit von Basiskontoentgelten Allgemein

Das von den Marktwächterexperten abgemahnte Entgelt betrifft die Sonderkonstellation, dass schon die Einrichtung eines Basiskontos kostenpflichtig ist. Die Marktwächter erreichen aber auch anders gelagerte Verbraucherbeschwerden zu Basiskonten. So beschweren sich Verbraucher über eine unfaire Benachteiligung bei der Sparda-Bank Münster. Bei dem Kreditinstitut ist das angebotene Basiskonto mit 5,99 Euro pro Monat teurer als die vergleichbaren Kontomodelle „SpardaGiroOnline“ und „SpardaGiroFlex“. Für die beiden günstigeren Modelle ist ein monatlicher Eingang von Lohn-, Gehalt- oder Rentenzahlungen vorausgesetzt. Regelmäßige Eingänge von Sozialleistungen berücksichtigt die Sparda-Bank Münster hingegen nicht. „Trotz regelmäßigem Geldeingang wird einigen Kunden auf diese Weise das teurere Basiskonto-Modell vorgegeben, was aus unserer Sicht eine Diskriminierung darstellt“, so Schultz. Immer wieder fallen einige Kreditinstitute auch dadurch auf, dass sie die regelmäßig anfallenden Kontoführungsentgelte für Basiskonten unangemessen hoch gestalten.

Deshalb fordert der vzbv die BaFin auf, Leitlinien zur Angemessenheit von Basiskontoentgelten zu formulieren. „Diese Leitlinien sollten verhindern, dass Verbrauchern durch die Entgeltgestaltung der Zugang zum Basiskonto de facto verwehrt wird“, sagt Dorothea Mohn, Leiterin Team Finanzmarkt beim vzbv. „Wird die BaFin nicht aktiv, dann muss der Gesetzgeber den Begriff der Angemessenheit konkreter fassen“, fordert Mohn.

 

Weiterführende Informationen zum Thema Basiskonto finden Interessierte unter: https://www.verbraucherzentrale.de/basiskonto-fragen.

 

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