Der Erwerb von Waren, insbesondere mit digitalen Elementen, nimmt heutzutage einen großen Teil des Verbraucheralltags ein. Entsprechend wichtig sind gute Regelungen für die Rechte von Verbrauchern. Die Warenkauf-Richtlinie schafft erstmals einen einheitlichen europäischen Rechtsrahmen für den Erwerb von Waren mit digitalen Inhalten
E-Bikes werden immer beliebter. Jeder Fünfte besitzt ein oder mehrere E-Bikes (16 Prozent) bzw. plant, eines zu kaufen (5 Prozent). Das ergibt eine repräsentative Umfrage von Kantar im Auftrag des Verbraucherzentrale Bundesverbands.
Irreführende Werbung, ausbleibende Warenlieferung, ein Online-Shop, der mal da ist oder nicht oder ein Fake-Shop sein könnte: Wie Verbraucher Anhaltspunkte für mögliche Schwierigkeiten vor einer Warenbestellung erkennen können, hat der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) bei knapp 460 Webseiten von Online-Shops geprüft.
Der Bundestag hat über die Reform des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes (EEG) entschieden, am 18.12.2020 steht das EEG abschließend auf der Tagesordnung des Bunderates. In buchstäblich letzter Sekunde hatte sich die Regierungskoalition auf einen Kompromiss geeinigt. Dazu Klaus Müller, Vorstand des vzbv.
Keiner der vom vzbv untersuchten Energieversorger geht in seinen AGB konkret auf die Verfahrensweise für sein Wechselservice im Falle einer Sonderkündigung nach einer Strom- oder Gaspreiserhöhung ein. Der vzbv fordert verbindliche und transparente Unternehmensinformationen zum Angebot eines Lieferantenwechsels.
Der Kabinetts-Kompromiss beim Faire-Verbraucherverträge-Gesetz ist für Verbraucher mit Blick auf die gegenwärtige Wirtschaftskrise eine gute Nachricht. Damit das Gesetz nicht zur Mogelpackung verkommt, fordert der vzbv jedoch Nachbesserungen.
Die Mehrheit der EU-Mitliedstaaten hat Schlussfolgerungen des EU-Ratsvorsitzes zur erweiterten Nährwertkennzeichnung verabschiedet und begrüßen eine einheitliche erweiterte Nährwertkennzeichnung. Der vzbv fordert die Bundesregierung auf, sich weiterhin für einen EU-weiten Nutri-Score einzusetzen.
Das OLG Köln hat nach einer Klage des vzbv der test.net GmbH untersagt, auf ihrer Internetseite angebotene Produktvergleiche als Tests auszugeben, wenn die bewerteten Produkte gar nicht einzeln geprüft wurden. Das Gericht verbot dem Unternehmen außerdem, die Domain test.net für algorithmusbasierte Produktvergleiche zu verwenden.