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- Hatten Kunden in bestimmten O2-Tarifen ihr Datenvolumen aufgebraucht, wurde automatisch und kostenpflichtig Zusatzvolumen freigeschaltet.
- Das Landgericht München hat die Datenautomatik nach einer Klage des vzbv untersagt.
- Kunden müssten aktiv zustimmen, so das Gericht.
Der Mobilfunkkonzern Telefónica Deutschland darf Kunden nicht ohne ihre ausdrückliche Zustimmung ein zusätzliches kostenpflichtiges Datenvolumen für die Internetnutzung freischalten oder ein Upgrade auf einen teureren Tarif vornehmen. Eine automatische Erweiterung der vertraglichen Leistungen ist unzulässig, entschied das Landgericht München I nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv).
Telefónica bot im Internet Tarife der Marke O2 mit „Datenautomatik“ bei der Internetnutzung an. Hat der Kunde das im gebuchten Tarif festgelegte Datenvolumen verbraucht, wird das Volumen automatisch um 100 Megabyte (MB) erweitert – bis zu drei Mal im Monat zum Preis von jeweils zwei Euro. Dieser Erweiterung des Datenvolumens konnten Verbraucher nicht widersprechen. Außerdem sollte automatisch ein Upgrade auf einen Tarif mit 5 Euro höherer Grundgebühr erfolgen, sobald der Kunde das zusätzliche Datenvolumen von insgesamt 300 MB an drei aufeinanderfolgenden Abrechnungszeiträumen ausschöpfte. Waren Kunden damit nicht einverstanden, konnten sie ihren Tarif wieder zurücksetzen lassen, allerdings erst zum nächsten Abrechnungsmonat.
Der vzbv sieht das kritisch: „Anbieter dürfen ihren Kunden im Kleingedruckten keine kostenpflichtigen Zusatzleistungen oder sogar einen neuen Tarif unterschieben“, sagt Heiko Dünkel, Rechtsreferent beim vzbv.
Kunde muss kostenpflichtiger Zusatzleistung aktiv zustimmen
Die Richter schlossen sich der Auffassung der Verbraucherschützer an, dass die Klauseln zur Datenautomatik unwirksam sind. Die Hauptleistung des Vertrags sei durch die monatliche Grundgebühr abgegolten. Sowohl das von der Beklagten verwendete automatische Tarif-Upgrade als auch die automatische Erweiterung des Datenvolumens stellten eine einseitige Änderung des Hauptleistungsversprechens dar. Entgelte für weitere Leistungen seien nur zulässig, wenn der Kunde jeder Extrazahlung aktiv zustimme. Es reiche nicht aus, das Zusatzentgelt in einer Geschäftsbedingung zu regeln und den Kunden per SMS über die Leistungserweiterung zu informieren.
Außerdem monierten die Richter, dass auf der Internetseite nicht klar, einfach und präzise dargestellt sei, welche finanziellen Folgen die Datenautomatik nach sich ziehe.
Telefónica hat angekündigt, gegen das Urteil Berufung beim Oberlandesgericht München einzulegen.
Urteil des LG München I vom 11.02.2016, Az. 12 O 13022/15 – nicht rechtskräftig