Datum: 26.07.2017

Onlinehandel: Verbote von Plattformen sind nicht im Interesse von Verbrauchern

vzbv sieht Angebotsvielfalt für Verbraucher eingeschränkt

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Quelle: contrastwerkstatt - fotolia.com

  • EuGH-Generalanwalt plädiert dafür, dass Markenhersteller den Verkauf ihrer Produkte auf Plattformen pauschal verbieten dürfen
  • vzbv sieht Interessen der Verbraucher nicht berücksichtigt
  • Endgültiges Urteil des Europäischen Gerichtshofs wird für Herbst erwartet

Der Generalanwalt des EuGH plädiert dafür, dass Markenhersteller ihren Fachhändlern verbieten dürfen, ihre Produkte auf Onlineplattformen zu verkaufen. Laut Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) schränkt das die Angebotsvielfalt für Verbraucher ein.

Verbraucherinnen und Verbraucher nutzen zunehmend Onlineplattformen wie Amazon, eBay oder Rakuten, um Waren im Internet zu kaufen. Plattformen sind attraktiv für Verbraucher, weil die Angebote vielfältig sind, ein direkter Preisvergleich möglich ist und sie Zahlungssicherheit schaffen. Der französische Parfümhersteller Coty verbietet jedoch seinen autorisierten Händlern, Produkte auf Drittplattformen wie Amazon zu verkaufen. Hiergegen hatte die deutsche Parfümerie „Akzente“ geklagt.

Heute hat der Generalanwalt des EuGH seinen Schlussantrag verlesen. Er plädiert dafür, dass ein Verbot auf Plattformen zu verkaufen zulässig sein solle, um das „Markenimage“ eines Produktes zu schützen – auch wenn dies den Wettbewerb einschränke.

Angebotsvielfalt für Verbraucher eingeschränkt

Plattformen sind ein wichtiger Zugangspunkt zum Onlinehandel – sei es um Produkte zu kaufen oder Preise zu vergleichen. Aus Sicht des Verbraucherzentrale Bundesverbands e.V. (vzbv) schränkt ein solches Verbot die Angebotsvielfalt für Verbraucher ein. „Das EU-Wettbewerbsrecht gibt vor, dass eine Einschränkung des Wettbewerbs nur dann zulässig ist, wenn Verbraucher angemessen am Gewinn durch diese Einschränkung beteiligt werden. Beim Verbot eines Verkaufs auf Drittplattformen ist zumindest fraglich, inwieweit Verbraucher hiervon profitieren“, sagt Linn Selle, Referentin im Team Recht und Handel beim vzbv.

„Der Schutz des ‚Markenimages‘ sollte kein ‚objektives Kriterium‘ sein, um den Wettbewerb einzuschränken und ein pauschales Plattformverbot zu rechtfertigen“ so Selle. Hersteller haben weiterhin genügend Möglichkeiten, ihr Markenimage zu sichern. Etwa durch klare Anforderungen an Qualität, Beratung oder Kundenfreundlichkeit des Onlineshops. Diese Möglichkeiten gibt es auch gegenüber Plattformen. Darum ist ein Ausschluss nicht im Sinne der Verbraucher.

Hintergrund

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) berät derzeit über die Frage, inwieweit es mit dem europäischen Wettbewerbsrecht vereinbar ist, dass Hersteller Händlern verbieten, ihre Produkte auf Plattformen und Onlinemarktplätzen zu verkaufen. Der Schlussantrag des Generalanwalts des EuGH ist hier ein Hinweis, wie sich das Gericht verhalten wird, denn meist folgt es den Positionen der Generalanwälte.

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