Datum: 16.07.2018

Lollapalooza muss andere Bezahlpraxis anbieten

Festival-Veranstalter gibt Unterlassungserklärung ab

Fotolia.com - Melinda Nagy

Quelle: Fotolia.com - Melinda Nagy

  • vzbv hält Gebühr für das Aufladen des Bezahlchips vor Ort für unzulässig, wenn nicht zugleich gängige und zumutbare Bezahlmöglichkeit ohne weitere Kosten besteht.
  • Dass die einzige kostenlose Aufladung des Bezahlchips nur vorab im Internet möglich ist, ist aus vzbv-Sicht nicht zumutbar.
  • Festival-Besucher müssen aus Sicht des vzbv vor Ort die Möglichkeit haben, Getränke und Speisen ohne zusätzliche Kosten bezahlen zu können.

Das Klageverfahren des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen den Veranstalter des Berliner Lollapalooza Festivals, die FRHUG Festival GmbH & Co. KG, konnte durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung vorzeitig beendet werden. Der Veranstalter verpflichtete sich darin gegenüber dem vzbv, seine umstrittene Bezahlpraxis zu ändern. Der vzbv hatte sich gegen die Erhebung eines Entgelts für das Aufladen eines vom Veranstalter vorgeschriebenen Bezahlchips gewandt. Nach Ansicht des vzbv war die Bearbeitungsgebühr unzulässig.

Im vergangenen Jahr konnten Besucher des Lollapalooza-Festivals in Berlin ihre Getränke und Speisen an den Verpflegungsständen nur mit einem Bezahlchip bezahlen, der am Eingang ausgegeben wurde. Eine Barzahlung war ausgeschlossen. Der Chip konnte zuvor online auf der Festival-Webseite kostenlos aufgeladen werden. Die aufladbaren Beträge waren mit 40, 60, 100 und 150 Euro vorgegeben. Verbraucher, die im Internet kein Guthaben aufgeladen hatten oder ihr Guthaben vor Ort aufstocken wollten, mussten auf dem Festivalgelände für jede Aufladung ein Bearbeitungsentgelt von 1 Euro bezahlen.

vzbv: Aufladegebühr mit dem Gesetz nicht vereinbar

Nach Ansicht des vzbv verstieß die Erhebung einer Aufladegebühr gegen zivilrechtliche Vorschriften. Danach darf ein Entgelt für die Nutzung eines Zahlungsmittels nur verlangt werden, wenn zugleich eine gängige und zumutbare kostenfreie Zahlungsmöglichkeit besteht. Zwar wurde für das Bezahlen mit dem Chip selbst keine Gebühr erhoben. „Um den Chip aber überhaupt einsetzen zu können, musste dieser aufgeladen sein und dies war vor Ort nur gegen eine zusätzliche Gebühr möglich“, sagt Jana Brockfeld, Rechtsreferentin beim vzbv. Die vorher im Internet angebotene kostenfreie Aufladung reichte aus Sicht des vzbv nicht aus; dies sei weder gängig, noch für Verbraucher zumutbar. „Die Festival-Besucher müssen vor Ort die Möglichkeit haben, die Preise für Getränke und Speisen ohne zusätzliche Kosten bezahlen zu können“, so Brockfeld.

Entgelte für das Bezahlen nur noch eingeschränkt möglich

Der vzbv ist in der Vergangenheit immer wieder erfolgreich gegen Zusatzentgelte für das Bezahlen vorgegangen, so etwa in einem Verfahren gegen DB-Vertrieb wegen des Angebots einer Zahlung mit Sofort-Überweisung als einziger kostenfreier Zahlungsmöglichkeit. Seit Januar dieses Jahres ist außerdem EU-weit vorgeschrieben, dass für das Bezahlen per SEPA-Lastschrift oder -überweisung sowie mit herkömmlichen Zahlungskarten von Verbrauchern kein Entgelt mehr verlangt werden darf.

Der vzbv wird auch weiterhin prüfen und geeignete Maßnahmen ergreifen, wenn die bestehenden gesetzlichen Beschränkungen für Bezahlentgelte von Anbietern nicht eingehalten werden.

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