Datum: 27.06.2017

Gericht untersagt irreführende Werbung für Fruchtaufstrich

Aufklärung durch Sternchenhinweis nicht ausreichend

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Quelle: vzbv

  • Gesamtschau hinterlässt falschen Eindruck eines besonderen, naturbelassenen Fruchtaufstriches.
  • Über zugesetzten Fruchtzucker wird nicht hinreichend aufgeklärt.
  • Sternchenzusatz auf dem Etikett muss klar zugeordnet werden können.

Die Schwartauer Werke GmbH & Co. KGaA darf künftig nicht mehr mit „pura 100 % aus Früchten Erdbeere“ werben, wenn nur 52 % Erdbeeren enthalten sind und der Rest aus Fruchtsüßen besteht.

Nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) wurde dem Unternehmen untersagt, für das Produkt auf der Vorderseite mit „pura 100 %* aus Früchten Erdbeere“ zu werben bzw. werben zu lassen.

Auf der Schauseite des Glases wurde mit den Worten „pura 100 % aus Früchten Erdbeere“ geworben. Das Produkt enthielt tatsächlich jedoch nur 52 % Erdbeeren. Die weiteren Zutaten waren Fruchtsüßen aus Apfelsaft und Traubensaft sowie Aroniasaftkonzentrat, Pektin und Zitronensaftkonzentrat. Das ergab sich aus dem Zutatenverzeichnis auf der Rückseite des Glases.

Das Landgericht Lübeck bestätigte die Auffassung des vzbv, dass der Verbraucher ein Produkt erwarte, das zu 100 Prozent aus Früchten und einem überwiegenden Teil aus Erdbeeren bestehe. Dieser Eindruck werde auch durch den Namen „pura“ verstärkt, der die Assoziation „pur“, also „rein“ und „natürlich“ wecke. Das Gericht erörterte zudem, dass der Verbraucher nach Ansicht dieses Produktes eben nicht erwarte, dass Fruchtsüße, also extrahierter Fruchtzucker, in so großem Maße enthalten sei.

Sternchenhinweis schließt Irrtum nicht aus

Auch die Aufklärung durch den Sternchenzusatz konnte nach Überzeugung des Gerichts den Irrtum nicht ausschließen. Zum einen sei zweifelhaft, ob das Sternchen auf der Vorderseite überhaupt wahrgenommen werde, zum anderen erläutere der zugehörige Text auf der Rückseite gerade nicht, dass alles außer den 52 % Erdbeeren zugesetzte Fruchtsüßen seien.

Das Gericht bewilligte der Beklagten eine Aufbrauchfrist von 4 Monaten ab Zustellung des Urteils.

Das Verfahren geht aus Beschwerden hervor, die Verbraucherinnen und Verbraucher über das Portal Lebensmittelklarheit eingereicht hatten.

Landgericht Lübeck, Urteil vom 06.06.2017, Az. 11 HKO 47/16

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Urteil des Landgerichts Lübeck vom 6.6.2017, Az. 11 HKO 47/16

Urteil des Landgerichts Lübeck vom 6.6.2017, Az. 11 HKO 47/16

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