Datum: 26.04.2016

Warnpflichten bei Fehlberatung durch Discount-Broker

Urteil des BGH vom 26.04.2016 (XI ZR 165/15)

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Eine Bank muss sich das Wissen eines leitenden Angestellten, der zugleich auch Aufsichtsratsmitglied eines Discount-Brokers war, zurechnen lassen und hat eine Warnpflicht als vertragliche Nebenpflicht aus § 241 Absatz 2 BGB im Falle systematischer Fehlberatung durch den Broker. Diese besteht jedoch nur bei positiver Kenntnis oder objektiver Evidenz einer Fehlberatung.

Die Verbraucher unterhielten bei der Bank ein Tagesgeldkonto „unter Einschluss eines Finanzdienstleisters“ (hier die A AG) mit einer über dem jeweiligen Marktzins liegenden jährlichen Verzinsung der Einlage. Der Kontoeröffnungsantrag enthielt den Ausschluss einer Anlageberatung durch die Bank. Der inzwischen insolventen A AG hatten Verbraucher eine Transaktionsvollmacht erteilt. Nach telefonischer Beratung durch einen Mitarbeiter der A AG erwarben die Verbraucher Inhaber-Genussscheine sowie Inhaber-Teilschuldverschreibungen für insgesamt 20.672,28 Euro. Sie verklagten die Bank auf Schadensersatz aufgrund von Aufklärungs- und Beratungspflichtverletzungen der A AG, für die die Bank einzustehen habe.

Die Bank legte gegen die Entscheidung des OLG München, welches den Verbrauchern Schadensersatz zugesprochen hatte, Revision ein.

Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass das Berufungsgericht es versäumt habe, die Fehlberatung des Anlegers im konkreten Einzelfall festzustellen. Die systematische Fehlberatung von Anlegern könne die tatsächliche Fehlberatung des klagenden Verbrauchers nicht ersetzen. Ebenso stehe einer Zurechnung des Wissens des W aus der Aufsichtsratssitzung von einer Fehlberatung der Anleger durch die A AG die Verschwiegenheitspflicht des Aktiengesetzes entgegen. Die Bank sei aufgrund der behaupteten Verstöße der A AG auch nicht verpflichtet gewesen, Feststellungen der Zeugin K selbst zu prüfen und sich dazu erforderliche Informationen zu verschaffen, da eine Fehlberatung der Kunden nicht objektiv evident war.

Datum der Urteilsverkündung: 26.04.2016

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