Datum: 10.10.2012

Verbraucher muss vor Gericht als Partei gehört werden

urteile-vzbv-fotolia_45599622.jpg

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 10.10.2012 (19 U 235/11)

Der Grundsatz der Waffengleichheit, der Anspruch auf rechtliches Gehör sowie das Recht auf Gewährleistung eines fairen Prozesses und eines wirkungsvollen Rechtsschutzes erfordern, dass einer Partei, die für ein Vieraugengespräch – anders als die Gegenpartei – keinen Zeugen hat, Gelegenheit gegeben wird, ihre Darstellung des Gesprächs in den Prozess persönlich einzubringen.

Ein Anleger hatte sich nach Beratung durch einen Anlageberater einer Bank an einem Medienfonds beteiligt. Er war in erster Instanz unterlegen gewesen und hatte Berufung eingelegt. Streitig war insbesondere die Art und Weise der Beratung des Kunden und ob die Beratung durch den Berater A oder B (bei dem die Zeichnung erfolgt war) der Bank stattgefunden hatte. Das Landgericht hatte den Kläger „ergänzend zum Sachverhalt“ angehört und die Klage abgewiesen.

Das OLG Frankfurt a.M. gab dem Anleger dem Grunde nach Recht. Dem Kläger sei wegen des Grundsatzes der Waffengleichheit Gelegenheit zu geben, seine Darstellung vom zwischen den Parteien streitigen Inhalt des der Anlageentscheidung vorausgehenden Beratungsgesprächs persönlich in den Prozess einzubringen. Diese Gelegenheit könne auch nicht von der Zustimmung der Bank (Beklagte) oder von einer gewissen Wahrscheinlichkeit für sein Vorbringen, wie sie die Parteivernehmung nach § 448 ZPO erfordert abhängig gemacht werden. Denn der Grundsatz der Waffengleichheit, der Anspruch auf rechtliches Gehör sowie das Recht auf Gewährleistung eines fairen Prozesses und eines wirkungsvollen Rechtsschutzes erforderten, dass einer Partei, die für ein Vieraugengespräch – anders als die Gegenpartei – keinen Zeugen habe, Gelegenheit gegeben würde, ihre Darstellung des Gesprächs in den Prozess persönlich einzubringen. Zu diesem Zweck sei der Anleger zu vernehmen (§ 448 ZPO) oder anzuhören (§ 141 ZPO). Im Rahmen dieser Anhörung in zweiter Instanz habe der Anleger detailliert und widerspruchsfrei geschildert, wie das Gespräch mit dem Berater A – und nicht wie von der Bank behauptet mit dem Berater B – zustande gekommen sei. Dies habe der Berater A auch im Wesentlichen bestätigt. Die Bank habe ihre Pflichten aus dem zustande gekommenen Beratervertrag verletzt, indem sie dem Anleger wahrheitswidrig erklärt habe, sie hafte für die Einlage des Kunden.

Datum der Urteilsverkündung: 10.10.2012

Weitere Informationen

Kontakt

Kontakt

Icon für Kontakt für Verbraucher

Service für Verbraucher:innen

Was suchen Sie? Wählen Sie eine passende Option: