Datum: 28.04.2015

Unwirksamkeit von formularmäßig vereinbarten Regelungen zum Rückkaufswert

Urteil des KG Berlin vom 28.04.2015 (6 U 89/14)

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Klauseln zur Regelung des Rückkaufswertes, bei denen die Ermittlung des Rückkaufswertes durch die Versicherten nicht nachvollziehbar ist, sind unwirksam.

Ein Verbraucherschutzverein verklagte ein Versicherungsunternehmen, das fondsgebundene Lebens- und Rentenversicherungen anbietet, auf Unterlassung der Verwendung einer Klausel, nach welcher „Der Rückkaufswert ... nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik als Zeitwert Ihrer Versicherung berechnet“ werde, „wobei ein als angemessen angesehener Abzug erfolgt. Im 2. Jahr der Vertragslaufzeit wird ein Abzug in Höhe von 50 % vorgenommen, im 3. Jahr von 15 %, im 4. Jahr von 10 %, in den Jahren fünf bis zwölf ein Abzug von 1%. ..."

Das KG Berlin bestätigte im Berufungsverfahren die Unwirksamkeit der Klausel, da sie gegen das Transparenzgebot verstoße und den Versicherungsnehmer unangemessen benachteilige; zudem fehle ein Hinweis an den Verbraucher, dass  ihm der Nachweis gestattet werde, nachzuweisen, dass der Versicherung ein Schaden überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe entstanden ist.

Den Klauseln lasse sich nicht entnehmen, in welcher Weise der Rückkaufswert durch die Versicherung ermittelt wird. Auch wenn es im Falle einer fondsgebundenen Versicherung nicht möglich ist, garantierte Rückkaufswerte anzugeben, da sie vom jeweiligen Kurswert der Fondsanteile abhängig sind, sei eine Konkretisierung des Rückkaufswertes z.B. in der Weise möglich, dass sich der Rückkaufswert aus dem aktuellen Rücknahmepreis der Fondsanteile, multipliziert mit der Anzahl der für den Versicherungsnehmer gehaltenen Anteile, ergebe. Auch prozentuale Angaben seien grundsätzlich zulässig, solange der Versicherungsnehmer daraus rechnerisch ohne Mühe den Betrag ermitteln kann. Der Stornoabzug kann allerdings nicht als „beziffert“ im Sinne des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) gelten, wenn für seine Berechnung auf versicherungsmathematische Grundsätze verwiesen wird, die der Versicherungsnehmer nicht kennt und nicht nachvollziehen kann.

Ebenso ist die Bestimmung, wonach Teile des Beitrags sowie regelmäßige Entnahmen aus dem Anlagestock zur Deckung der Abschluss- und Verwaltungskosten verwendet werden, wegen Intransparenz unwirksam: Es reiche nicht aus, den Versicherungsnehmer darüber zu informieren, dass Teile seines Beitrages zur Deckung der Abschluss- und Verwaltungskosten verwendet werden, solange er über den Umfang im Unklaren gelassen wird.

Datum der Urteilsverkündung: 28.04.2015

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