Datum: 17.10.2016

Unwirksame pauschale Inrechnungstellung von Rücklastschriftkosten

Urteil des OLG Hamburg vom 17.10.2016 (10 U 15/15)

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Auch die Programmierung der bankinternen Rechnungssoftware zur systematischen Berechnung von Rücklastschriftkosten, unterliegt dem gesetzlichen Umgehungsverbot, wenn vorher die Verwendung einer wirkungsgleichen Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen untersagt worden ist.

Nachdem einer Bank ab April 2013 die Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen bezüglich der Berechnung eines pauschalierten Schadensersatzes für Rücklastschriften verboten wurde, unterließ diese deren Verwendung, stellte jedoch ihre Rechnungssoftware so um, dass den Verbrauchern in Rücklastschriftfällen systematisch Kosten von 8,90 Euro berechnet wurden. Ein Verbraucherverein klagte auf Unterlassung. Das Gericht stellte fest, dass es sich bei der Softwareumstellung um eine gegen das gesetzliche Umgehungsverbot verstoßende Praktik handele, nach welchem die gesetzlichen Regeln zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch dann Anwendung finden, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Bei solch anderweitigen Gestaltungen müsse es sich nicht um rein „rechtliche“, also irgendwie vertraglich geartete Konstruktionen handeln; vielmehr reiche eine wirtschaftlich wirkungsgleiche Praxis, durch die im Ergebnis dasselbe erreicht wird, aus, um unter das Umgehungsverbot zu fallen. Die Umstellung der Rechnungssoftware sei mindestens ebenso effizient wie die Pauschalierung von Schadensersatz in Allgemeinen Geschäftsbedingungen und habe deren typischen Rationalisierungseffekt. Ebenso sei die Vergleichbarkeit einer vorherigen Programmierung mit allgemeinen Geschäftsbedingungen insofern gegeben, als diese bei Vertragsschluss „gestellt“ würden. Damit sind sie einem etwaigen Verhandlungsspielraum vorgelagert und entzogen.

Das Gericht empfahl der Bank, die Berufung zurückzunehmen. Anderenfalls würde es diese zurückweisen.

Datum der Urteilsverkündung: 17.10.2016

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