Datum: 19.11.2013

Unwirksame Kündigung eines Verbraucherkredits

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Urteil des OLG Karlsruhe vom 19.11.2013 (9 U 43/12)

Die Kündigung eines Verbraucherkredits ist unwirksam, wenn der Kreditgeber in der zuvor versandten Mahnung eine zu hohe Forderung angegeben hat. Dabei ist es unerheblich, ob die Forderung nur gering von der tatsächlichen Höhe abweicht.

Ein Bankkunde hatte sich den Kaufpreis eines Autos über eine Bank finanzieren lassen und das Fahrzeug sicherungsübereignet. Nachdem er in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten war und Kreditraten nicht bezahlte, hatte die Bank den Kreditvertrag gekündigt. In der Folge hatte der Kunde weitere unregelmäßige Zahlungen geleistet und mit Hilfe seines Rechtsanwalts teilweise mit der Bank, deren Rechtsanwälten sowie dem eingeschalteten Inkassobüro über eine mögliche Fortsetzung des Kreditvertrags verhandelt. Die Bank hatte den Kunden bereits verklagt (unter anderem auf Herausgabe des sicherungsübereigneten Fahrzeugs) und noch einmal eine „Letzte Mahnung vor Kündigung“ verschickt. Nachdem der Kunde darauf nicht reagiert hatte, hatte der Kreditgeber den Vertrag noch einmal gekündigt.

Das Berufungsgericht entschied – wie auch die Vorinstanz – zu Gunsten des Kreditkunden. Bei der Kündigung eines Verbraucherkredits müsse dem Kunden zunächst erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrages gesetzt und ihm mitgeteilt werden, dass bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlangt werde. In der Mahnung müsse der exakte rückständige Betrag angegeben werden. In dem ersten Mahnschreiben an den Kunden waren Mahngebühren, Rücklastschriftgebühren sowie eine Gebühr für die Rücknahme der Kündigung angegeben. Für die Erstattung dieser Kosten bestünde laut Meinung des Gerichts allerdings keine vertragliche Grundlage. Außerdem dürfe die Bank nach der gesetzlichen Regelung eigenen Verwaltungsaufwand nicht als Verzugsschaden geltend machen, wenn sie gleichzeitig – wie im vorliegenden Fall – Verzugszinsen geltend mache.

Auch die zweite („letzte“) Mahnung entspreche nicht den Anforderungen. Einerseits sei überhaupt nicht ersichtlich, inwiefern die Bank dem eingeschalteten Inkassobüro zur Zahlung eines Betrags verpflichtet sei und andererseits sei auch nicht erkennbar, dass die Einschaltung des Inkassobüros erforderlich oder sinnvoll gewesen sei. Das Inkassobüro habe von der Bank die Zahlung wegen Stellung einer Strafanzeige gegen den Kreditkunden verlangt. Es sei jedoch nicht offensichtlich, dass überhaupt eine strafbare Handlung des Kunden vorgelegen habe. Auch sei es fraglich, inwiefern die Strafanzeige bei der Beitreibung der rückständigen Kreditraten hilfreich sein solle.

Die beiden Kreditkündigungen seien somit unwirksam gewesen, weil die vorher verschickten Mahnungen nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hätten. Daher dürfe der Kunde das Fahrzeug auch weiterhin besitzen.

Datum der Urteilsverkündung: 19.11.2013

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