Datum: 06.09.2010

Unrichtige Angaben "ins Blaue hinein" begründen Schadensersatz

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Beschluss des OLG München vom 06.09.2010 (5 W 1997/10)

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Stellt ein Vermittler unrichtige Behauptungen "ins Blaue hinein" auf, die nicht lediglich eine unverbindliche optimistische Zukunftsprognose darstellen und werden diese beispielsweise in einer prospektierten Miete genannt, so begründet dies arglistiges Handeln des Vermittlers.

Ein Verbraucher hatte auf Anraten eines Vermittlers eine Wohnung gekauft. Die prospektierte Miete wich erheblich von der ortsüblichen Vergleichsmiete ab. Der Käufer hatte nunmehr Prozesskostenhilfe beantragt, um gegen die finanzierende Bank vorgehen zu können, der er institutionalisiertes Zusammenwirken mit dem Vermittler vorwarf.

Das Oberlandesgericht bewilligte die Prozesskostenhilfe. Es sei von einem arglistigen Handeln des Vermittlers, in dessen Räumen Kredit- und auch Kaufvertrag unterzeichnet worden seien, auszugehen. Hierzu sei keine Täuschungsabsicht notwendig, vielmehr sei eine unrichtige Behauptung "ins Blaue hinein" ausreichend. Da die ortsübliche Vergleichsmiete von der prospektierten Miete erheblich abweiche (7,50 DM / 11,00 DM), handele es sich im vorliegenden Fall auch nicht um eine optimistische Zukunftsprognose. Es sei daher aufgrund der groben Unrichtigkeit der Mietkalkulation und aufgrund des institutionalisierten Zusammenwirkens von Vertrieb und Bank von deren - zwar widerlegbaren - Kenntnis auszugehen.

Da auch ein institutionalisiertes Zusammenwirken der Bank als Beklagte mit dem Vertrieb hinreichend dargestellt wurde, war der Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen die Bank zulässig.

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Datum der Urteilsverkündung: 06.09.2010

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