Datum: 28.03.2007

TELE 2 - unwirksame Klauseln in der Tarifoption TELE 2 MAXX

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Urteil des LG Düsseldorf vom 28.03.2007 (12 O 265/06)

Die AGB-Klauseln der TELE 2 zur verkehrs- und marktüblichen Nutzung des Flatrate-Tarifs TELE 2 MAXX sind unwirksam.

Zum einen sei eine solche Beschränkung des Nutzungsvolumens nicht mit dem Charakter einer Flatrate vereinbar. Zum anderen könne dem Kunden - insbesondere aus dem Zusammenspiel der Klauseln- erhebliche Nachteile entstehen. Verstoße ein Kunde aus Sicht der Telekommunikationsdienstleister gegen seine Verpflichtung zu einer verkehrs- und marktüblichen Nutzung, so sei dieser berechtigt, den Kundenanschluss für die Nutzung der Tarifoption "TELE 2 MAXX" zu sperren und/oder das Vertragsverhältnis zu kündigen.

Für den Kunden sei nicht erkennbar, unter welchen Voraussetzungen er die Flatrate-Leistungen noch verkehrs- und marktüblich nutze. Damit sei der Telekommunikationsanbieter in der Lage, die ihm obliegende Hauptleistung einseitig zu bestimmen. Für den Kunden entfielen demgegenüber unter Umständen die bisher angebotene Leistung in Form einer Flatrate. Zudem fielen bei einer Sperrung der Tarifoption TELE 2 MAXX dann nutzungsabhängige Entgelte an. Die Klauseln seien auch nicht durch das Interesse des Telekommunikationsanbieters an der Verhinderung einer missbräuchlichen Nutzung gedeckt.

Das Gericht gab damit der Unterlassungsklage des vzbv in vollem Umfang statt.

Datum der Urteilsverkündung: 28.03.2007

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Tele2-Urteil LG Düsseldorf vom 28.03.2007

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