Datum: 16.04.2010

Supermarkt muss Aktionsware im Regelfall mindestens zwei Tage vorrätig halten

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LG Wiesbaden vom 16.04.2010 (7 O 373/04)

Wirbt ein Supermarkt für eine Ware unter Angabe eines Gültigkeitsdatums, muss er den Artikel in seinen Filialen mindestens zwei Tage ab angekündigtem Verkaufsbeginn vorrätig halten. Ist das nicht gewährleistet, muss er schon in der Werbung deutlich darauf hinweisen. Mit diesem Urteil hat das Landgericht Wiesbaden dem Einzelhandelskonzern REWE irreführende Werbung für Artikel in ihrer Supermarktkette Penny untersagt.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband hatte dem Konzern vorgeworfen, dass mehrere Artikel schon am frühen Vormittag des angekündigten Verkaufsstarts nicht mehr erhältlich waren. Das Luftbett "Double DeLuxe" für 29,95 Euro beispielsweise war schon fünf Minuten nach Öffnung der Filiale ausverkauft. Das Handy für 24,95 Euro bekamen nicht einmal Kunden, die sich bereits vor Ladenöffnung vor der Filiale angestellt hatten.

Nach Überzeugung des Gerichts konnten Kunden aufgrund der Penny-Werbung davon ausgehen, dass die Artikel in angemessenem Vorrat vorhanden seien. Daran ändere auch ein kleiner Sternchenhinweis nichts, nach der die Artikel nur vorübergehend und nicht in allen Filialen erhältlich sind.

Ist der Artikel bereits am ersten Tag ausverkauft, spreche grundsätzlich der Anscheinsbeweis dafür, dass das Unternehmen nicht richtig und angemessen kalkuliert habe. Deshalb müsse in diesem Fall das Unternehmen nachweisen, dass es eine außergewöhnliche, nicht vorhersehbare Nachfrage nach den beworbenen Artikeln gegeben habe. Das gelang Rewe jedoch nur in einem von fünf Fällen, die der Verbraucherzentrale Bundesverband beanstandet hatte.

Datum der Urteilsverkündung: 16.04.2010

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Urteil REWE, LG Wiesbaden vom 16.04.2010

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