Datum: 20.10.2005

Strittige Dialer- und Mehrwertdienste-Rechnungen unter Vorbehalt

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Urteil des BGH vom 20.10.2005 (Az: III ZR 37/05)

Verbraucher können bei strittigen Dialer- und Mehrwertdienste-Rechnungen ihr Geld von so genannten Verbindungsnetzbetreibern zurückfordern, sofern sie unter Vorbehalt gezahlt haben. Dies entschied der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 20.10.2005 (AZ III ZR 37/05).

Zugleich bestätigte er im Anschluss an sein Urteil vom 28.07.2005 (AZ III ZR 3/05) erneut, dass zwischen dem Internetnutzer und dem Verbindungsnetzbetreiber bei der Anwahl einer Mehrwertdienstenummer kein Vertrag über die Erbringung von Verbindungsleistungen zustande kommt.

Im konkreten Fall hatte die Deutsche Telekom als so genannter Teilnehmernetzbetreiber dem Kläger 1.427,21 Euro für die Inanspruchnahme von Mehrwertdiensten unter der Rubrik "Beträge anderer Anbieter" in Rechnung gestellt. Nach einer Auseinandersetzung mit dem beklagten Verbindungsnetzbetreiber beziehungsweise mit dem von diesem beauftragten Inkassounternehmen und der Anwaltskanzlei über die Berechtigung der Forderung, zahlte der Kläger den strittigen Betrag schließlich - allerdings ausdrücklich "unter Vorbehalt".

Der Bundesgerichtshof bejahte den Rückzahlungsanspruch des Verbrauchers mit der Begründung, dass mit der Anwahl einer Mehrwertdienstenummer kein Vertrag mit dem Verbindungsnetzbetreiber geschlossen werde. Es bestünden lediglich im Verhältnis zum so genannten Teilnehmernetzbetreiber und dem Anbieter des Mehrwertdienstes vertragliche Beziehungen. Dem "durchschnittlich verständigen und informierten Telefon- und Internetnutzer" sei nicht bewusst, dass die Verbindung zu dem Mehrwertdienst auch durch zwischengeschaltete Leistungserbringer (den Verbindungsnetzbetreibern) hergestellt werden. Der Verbindungsnetzbetreiber sei "aus Sicht des Nutzers Erfüllungsgehilfe eines Dritten". Dieser konnte den Rückzahlungsanspruch auch nicht mit dem Argument abwehren, er habe das Geld schon an den Dialer- bzw. Mehrwertdiensteanbieter weiter geleitet. Die Berufung auf den so genannten Wegfall der Bereicherung war ausgeschlossen, da der Verbraucher ausdrücklich unter Vorbehalt gezahlt hatte.

Datum der Urteilsverkündung: 20.10.2005

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Urteil des Bundesgerichtshofes | Az. III ZR 37/05

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