Datum: 19.01.2016

Sondertilgungsrechte sind bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung zu berücksichtigen

Urteil des BGH vom 19.01.2016 (XI ZR 388/14)

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Kreditinstitute müssen gewährte zukünftige Sondertilgungsrechte berücksichtigen, wenn Verbraucher ihren Immobilienkredit vorzeitig zurückzahlen und die Institute eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen.

Die Verbraucherzentrale Hamburg bekam vom Bundesgerichtshof in einem Prozess gegen die Sparkasse Aurich-Norden Recht. Die Sparkasse hatte ihren Kunden Sondertilgungsrechte für Immobilienkredite eingeräumt. Diese Sonderkündigungsrechte wollte sie jedoch bei der Berechnung einer von den Verbrauchern bei einer vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens zu zahlenden Vorfälligkeitsentschädigung nicht berücksichtigen. Dies hatte die Verbraucherzentrale Hamburg beanstandet.

Nach Meinung des Bundesgerichtshofs ist für die von der Sparkasse verwendete Klausel die Inhaltskontrolle eröffnet. Durch die vertraglich eingeräumten Sondertilgungsrechte können Verbraucher ohne Kündigung des Kreditvertrages und ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung – zu bestimmten Terminen – Rückzahlungen an das Kreditinstitut leisten. Somit können die Kreditinstitute von vorneherein schon nicht damit rechnen, dass die Kunden ihr Sondertilgungsrecht nicht ausüben und ihnen somit gesicherte Zinseinnahmen (für den Sondertilgungsteil) zur Verfügung stehen würden. Diese Annahme muss sich in den Berechnungen der Vorfälligkeitsentschädigung auch insofern niederschlagen, dass die Sondertilgungsrechte berücksichtigt werden.

Die von der Sparkasse verwendete Regelung benachteiligt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs allerdings die Verbraucher unangemessen und ist somit unwirksam.

Datum der Urteilsverkündung: 19.01.2016

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