Datum: 01.12.2016

Sittenwidrigkeit von Abschlussgebühren für Sparplanvermittlung

Urteil des LG Wuppertal vom 01.12.2016 (9 S 138/16)

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Die Einbeziehung einer Vertragsklausel, welche die Zahlung einer hohen Abschlussgebühr an einen Dritten für die Vermittlung eines Sparvertrags begründet ist unwirksam und darüber hinaus sittenwidrig.

Ein Verbraucher schloss 2012 einen langfristigen Sparvertrag mit einer freien Vermittlerin – sich selbst als „Produkt- und Vertriebskoordinator“ der Sutor-Bank bezeichnend – ab, welchen er später mithilfe eines Rechtsanwalts widerrufen konnte. Nun forderte die Vermittlerin eine Zahlung von über 4.000 Euro (Abschlussgebühren). Die Forderung wurde zunächst auch vom Amtsgericht Velbert bestätigt. Der Kunde ging in Berufung.

Der Vertragsabschluss über einen „Sparplan“, welcher neben einer Krankenversicherung auch eine Lebensversicherung, eine Berufsunfähigkeitsversicherung und eine Privathaftpflichtversicherung beinhaltete, fand in der Privatwohnung der Vermittlerin, einer ehemaligen Klassenkameradin des Kunden statt.

Der Vertrag enthielt eine Klausel, welche der Vermittlerin den Anspruch auf die anfallenden Abschlusskosten zusicherte. Die Klausel war schwer erkennbar auf einer der neun Seiten kleingedruckter Allgemeiner Geschäftsbedingungen abgedruckt. Eine solche Klausel ist dem Gericht zufolge schon aufgrund der Tatsache unwirksam, dass sie für den Verbraucher überraschend ist, da Kosten für einen Dritten (Vermittler) nicht üblich sind und ebenso wenig erwartet werden können. Auch müssen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gut lesbar sein. Die Klausel war zudem intransparent, da eine betragsmäßige Höhe der Gebühr nicht angegeben war. Die Gebühr von über 4.000 Euro wird aufgrund eines auffälligen Missverhältnisses zwischen der von der Vermittlerin erbrachten Leistung und der Forderungshöhe vom Gericht als sittenwidrig eingestuft.

Die Klausel war somit nichtig und der Widerruf des Sparvertrags vom Verbraucher wirksam. Der Vermittlerin stehen keine Ansprüche zu, die Klage wurde abgewiesen. Die Revision zum BGH wurde allerdings zugelassen, da es noch keine höchstrichterliche Entscheidung über Abschlussgebühren zugunsten von Vermittlern über Sparprodukte gibt.

Datum der Urteilsverkündung: 01.12.2016

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