Datum: 28.02.2013

Sittenwidrige Kapitalanlage

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Urteil des LG Frankfurt a.M. vom 28.02.2013 (2-10 O 265/12)

Eine Kapitalanlage, deren Rendite vom frühen Tod anderer Menschen abhängt, ist sittenwidrig.

Eine Verbraucherin hatte nach Beratung eine Beteiligung an einer „Life Traded Insurance Portfolio Germany“, einer fondsbasierten Lebensversicherung der Credit Suisse Life & Pension AG, gezeichnet. Die Beiträge sollten zu je 50 Prozent am amerikanischen und am britischen Sekundärmarkt für Kapitallebensversicherungen investiert werden. Die Gesellschaft wollte Risikopolicen von Personen mit Durchschnittsalter zwischen 80 und 85 Jahren, mindestens jedoch 65 Jahre alt, aufkaufen. Die Gewinne wären von der Sterblichkeit der in den USA versicherten Personen abhängig gewesen. Je früher diese sterben würden, umso höher wäre der Gewinn für den Fonds ausgefallen. Die Kundin hatte, nachdem die Fonds aufgrund längerer Lebenserwartungen Verluste eingefahren hatten, wegen Falschberatung geklagt.

Das Landgericht Frankfurt a.M. hat die Klage abgewiesen. Anlagegeschäft und Beratungsvertrag seien aufgrund ihrer Sittenwidrigkeit nichtig. Eine „Kapitalanlage“ die dergestalt konzipiert sei, dass die Höhe der Rendite von dem Tod von Mitmenschen abhänge, verstoße gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden und sei damit sittenwidrig. Gleiches gelte für das Beratungsverhältnis, welches den Absatz derartiger Produkte fördern solle.

Der wirtschaftliche Erfolg der Anlage hänge vom Zeitpunkt des Versterbens der Versicherten ab. Der Jahresbericht des Fonds vermittle das Risiko, dass aufgrund der weiterhin zu leistenden Versicherungsprämien bei verspätetem Versterben der Versicherten ein Kapitalverlust drohe und verstärke bei den „Anlegern“ ein im Renditeinteresse liegendes Hoffen darauf, die Versicherten in den USA mögen alsbald das Zeitliche segnen. Jeder weitere Lebensmonat würde somit die Rendite schmälern. Entsprechend sei auch der „fehlerhaft“ beratene Anleger nicht schützenswert. Da der Anlageberatungsvertrag nichtig sei, ergebe sich keine Schadensersatzpflicht wegen Pflichtverletzungen aus einem Anlageberatungsvertrag.

Es wurde Berufung eingelegt (OLG Frankfurt a.M., Az.: 19 U 64/13).

Datum der Urteilsverkündung: 28.02.2013

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