Datum: 27.04.2016

Rücktrittsrecht der Privaten Krankenversicherung bei grob fahrlässiger Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten

Urteil des BGH vom 27.04.2016 (IV ZR 372/15)

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Verletzt der Versicherte grob fahrlässig seine vorvertraglichen Anzeigepflichten, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Dem steht auch nicht der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Versicherungsschutz im Basistarif entgegen.

Ein Verbraucher hat seine private Krankenversicherung auf Leistung aus dem Versicherungsvertrag verklagt. Die Versicherung war 2013 vom Vertrag zurückgetreten, nachdem der Versicherte Rechnungen für mehrere Arztbehandlungen eingereicht hatte. Aus einem Arztbericht ließ sich entnehmen, dass sich der Verbraucher bereits in längerer Behandlung bei entsprechendem Arzt befand und unter zahlreichen Beschwerden litt, die er im Antragsformular zum Versicherungsvertrag nicht angegeben hatte. In dem Formular hieß es unter anderem: „1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes – Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. (…)“. Das Revisionsgericht bestätigte nun, dass die Versicherung wirksam vom Vertrag zurückgetreten ist. Der Kläger habe seine Anzeigepflicht schuldhaft verletzt, indem er die Frage nach Untersuchungen oder Behandlungen, die in den letzten drei Jahren vor Antragstellung stattgefunden hätten, mit dem bloßen Hinweis auf Vorsorgeuntersuchungen ohne Befund im Juni 2010 objektiv unrichtig beantwortet habe. Er habe zudem grob fahrlässig gehandelt. Auch das entsprechende Belehrungserfordernis des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) sie durch die Versicherung eingehalten worden.

Fraglich war zusätzlich, ob dem Rücktritt der § 19 Absatz 4 Satz 1 VVG entgegenstehe, welcher folgendes bestimmt: „Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht und sein Kündigungsrecht (…) sind ausgeschlossen, wenn er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. (…)“. Zwar hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer unter den Voraussetzungen des VVG Versicherungsschutz im Basistarif zu gewähren, dies kann aber nicht als „andere Bedingung“ im Sinne der genannten Regel gelesen werden.

Datum der Urteilsverkündung: 27.04.2016

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