Datum: 17.07.2014

Rücktritt des Krankenversicherers wird nicht durch Kontrahierungszwang im Basistarif ausgeschlossen

Beschluss des LG Dortmund vom 17.07.2014 (2 O 31/14)

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Krankenversicherer können aufgrund der Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten von privaten Krankenversicherunsverträgen trotz des Kontrahierungszwangs für Basistarife zurücktreten.

Ein Verbraucher hatte über eine Maklerfirma einen Antrag auf eine private Krankenversicherung gestellt. Der Versicherer hatte den Antrag angenommen. Nachfolgend hatte die Versicherungsgesellschaft den Rücktritt vom Vertrag erklärt, weil der Versicherte die Gesundheitsfragen im Rahmen der Beantragung nicht wahrheitsgemäß beantwortet habe. Hiergegen klagte der Kunde.

Das Landgericht wies die Klage ab. Der klagende Verbraucher habe keinen Anspruch darauf, dass das Krankenversicherungsverhältnis weiter bestehe. Durch die Falschbeantwortung der Gesundheitsfragen habe er seine vorvertraglichen Anzeigepflichten grob fahrlässig verletzt und es dem Versicherer dadurch ermöglicht, dass dieser vom Vertrag zurücktrete.

Die Verpflichtung für Versicherer zum Abschluss eines Vertrags im Basistarif ändere daran nichts. Basistarif und privater Krankenversicherungstarif seien nicht miteinander vergleichbare Vertragstypen. Der Versicherer hätte den hier gewünschten privaten Krankenversicherungstarif bei ordnungsgemäßer Beantwortung der Gesundheitsfragen entweder nur zu veränderten Prämien oder unter Umständen gar nicht gewährt. Der Verbraucher habe aber weder einen Antrag auf Abschluss eines Basistarifs gestellt, noch sei die Versicherung dazu verpflichtet, von sich aus diesen anzubieten. Insofern könne der Argumentation, dass ein vertragsändernder Umstand vorliege, nicht gefolgt werden. Es liege ein vertragshindernder Umstand vor, der den Rücktritt nicht ausschließe.

Datum der Urteilsverkündung: 17.07.2014

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