Datum: 13.02.2008

Reiseveranstalter darf Haftung nicht übermäßig einschränken

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Urteil des LG Düsseldorf vom 13.02.2008 (12 O 347/07) - rechtskräftig -

Das Landgericht Düsseldorf hat eine Reihe von Klauseln in den Geschäftsbedingungen der alltours Flugreisen GmbH für unzulässig erklärt. Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), der insbesondere Regelungen über ein eingeschränkte Haftung des Reiseveranstalters moniert hatte.

So wollte alltours gegenüber dem Kunden weder für Diebstähle noch für Unregelmäßigkeiten von Flug- und Fahrzeiten haften. Die Richter sahen darin eine unangemessene Benachteiligung des Kunden. Denn unzulässigerweise sei die Haftung auch bei grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen, etwa wenn der Zimmerschlüssel im Hotel ohne Kontrolle an einen Fremden ausgegeben werde. Nicht einmal nach einer mehrtägigen, vom Veranstalter verschuldeten Verspätung des Abflugs könne der Kunde laut Vertragsklausel Regress fordern.

Alltours hatte außerdem Ansprüche von Kunden eingeschränkt, die eine Reise vorzeitig abbrechen. Für nicht in Anspruch genommene Reiseleistungen wollte sich das Unternehmen laut Klausel lediglich "bei den Leistungsträgern um eine Erstattung ersparter Aufwendungen bemühen". Die Klausel schränke die dem Reisenden zustehenden gesetzlichen Ansprüche unzumutbar ein, monierten die Richter. Hätten die Bemühungen des Reiseveranstalters keinen Erfolg, würden Kunden selbst dann keine anteilige Erstattung des Reisepreises erhalten, wenn sie die Reise wegen gravierender Mängel gekündigt und deshalb zum Beispiel an einer gebuchten Rundfahrt nicht teilgenommen hätten.

Als unzulässig werteten die Richter auch eine Klausel, nach der alltours generell keine Haftung dafür übernehme, wenn bei einer Ankunft oder Abreise außerhalb "internationaler Hotelküchenöffnungszeiten" Mahlzeiten entfallen.

Nach dem Urteil muss alltours auch das Impressum auf seiner Internetseite ändern: Das Unternehmen darf darin nicht mehr jede Haftung für die Richtigkeit der gegebenen Informationen ausschließen. Die Richter machten deutlich, dass ein solcher Hinweis auch dann eine Allgemeine Geschäftsbedingung ist, wenn er lediglich im Impressum steht.

Datum der Urteilsverkündung: 13.02.2008

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Alltours, Urteil des LG Düsseldorf vom 13.02.2008

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