Datum: 03.04.2014

Rabatte für gute Zeugnisnoten sind erlaubt

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

BGH vom 3. April 2014 (Az. I ZR 96/13)
Ein Elektronikmarkt darf Kindern und Jugendlichen Preisnachlässe für jede Eins auf dem Zeugnis versprechen, wenn sich der Rabatt nicht auf konkrete Produkte, sondern auf das gesamte Warensortiment bezieht. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden, der mit dem Urteil eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen eine Werbekampagne von Media Markt abwies.

Zum Ferienbeginn hatte Media Markt Schüler in einer Zeitungsanzeige dazu aufgerufen, ihr Zeugnis in die Filiale zu bringen. „Komm damit zu Media Markt und kassier beim Kauf eines Produktes deiner Wahl für jede Eins € 2.- Ermäßigung auf deinen Einkauf.“

Der vzbv hatte die  Aktion als Lockwerbung kritisiert, mit der das Unternehmen die geschäftliche Unerfahrenheit von Kindern ausnutze. Der als Belohnung für schulische Leistungen ausgestaltete Preisnachlass könne Kinder zu Kaufentscheidungen veranlassen, die sie unter rationalen Erwägungen nicht treffen würden.

Der Bundesgerichtshof wies die Klage ab. Eine an Kinder gerichtete Kaufaufforderung sei nur dann generell verboten, wenn konkrete Produkte beworben werden. Ein allgemeiner Kaufappell, der sich auf das ganze Warensortiment bezieht, reiche nicht aus.  Die Kopplung des Rabatts an schulischen Leistungen sei keine unzulässige Beeinflussung. Damit knüpfe das Unternehmen lediglich an die weit verbreitete Praxis von Eltern, Großeltern und anderen Verwandten an, besondere schulische Leistungen mit einem Geldbetrag zu belohnen. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die versprochene Preisreduzierung die Entscheidungsfreiheit eines Schulkindes derart beeinflusse, dass bei der Kaufentscheidung rationale Kriterien vollständig in den Hintergrund treten.

In einem Punkt war die Klage des vzbv allerdings erfolgreich. Im gleichen Verfahren hatte das Oberlandesgericht München Media Markt untersagt, in der Werbeanzeige unvollständig über die Voraussetzungen des Preisnachlasses zu informieren: Erst in der Filiale hatte sich herausgestellt, dass eine Zeugniskopie erstellt wurde, die das Unternehmen einbehielt.

Datum der Urteilsverkündung: 03.04.2014

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