Datum: 23.03.2012

Pfändungsschutzkonto darf nicht teurer als normales Girokonto sein

urteile-vzbv-fotolia_45599622.jpg

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

OLG Bremen vom 23.03.2012 (2 U 130/11), nicht rechtskräftig

Für ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) dürfen Banken keine höheren Kontogebühren verlangen als für ein gewöhnliches Girokonto. Das hat das Hanseatische Oberlandesgericht  Bremen nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Sparkasse Bremen entschieden.

Die Bremer Sparkasse hatte für die Führung des P-Kontos einen gesonderten Pauschalpreis von 7,50 Euro im Monat verlangt. Für die Kunden war die Umstellung ihres bestehenden Girokontos mit einer Preiserhöhung bis zu 3,50 Euro im Monat verbunden. Der Preiserhöhung standen keine verbesserten Leistungen gegenüber. Im Gegenteil: Die im Pauschalpreis enthaltenen Leistungen waren beim P-Konto teilweise deutlich geringer.

Das OLG Bremen schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass die Preisklausel den Kunden unangemessen benachteiligt und unwirksam ist. Ein Kreditinstitut sei zur Führung eines P-Kontos gesetzlich verpflichtet. Die Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtung dürfe sie sich nicht zusätzlich vergüten lassen.

Hintergrund des Rechtsstreits: Seit Mitte 2010 haben Bankkunden in finanziellen Schwierigkeiten das Recht, ihr bestehendes Girokonto in ein P-Konto umzuwandeln. Bei diesem Konto ist jeden Monat ein Betrag in Höhe der Pfändungsfreigrenzen vor dem Zugriff der Gläubiger geschützt. Damit wird verhindert, dass das Konto von Gläubigern komplett leer geräumt wird und die Bank wichtige Lastschriften und Daueraufträge etwa für die Miete nicht mehr ausführt.

Datum der Urteilsverkündung: 23.03.2012

Downloads

Sparkasse Bremen, OLG Bremen vom 23.03.2012

Sparkasse Bremen, OLG Bremen vom 23.03.2012

Ansehen
PDF | 484.47 KB

Kontakt

Kontakt

Icon für Kontakt für Verbraucher

Service für Verbraucher:innen

Was suchen Sie? Wählen Sie eine passende Option: