Datum: 24.04.2012

Online-Banking: Pharming-Opfer haftet bei TAN-Eingabe

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Urteil des BGH vom 24.04.2012 (XI ZR 96/11)

Ein Bankkunde handelt fahrlässig, wenn er beim Log-In auf der Webseite des Online-Banking trotz Warnungen der Bank zehn TAN eingibt.

Auf der Webseite mit der Log-In-Funktion zum Online-Konto hatte sich vom 10.09.2008 bis zum 28.07.2009 ein Warnhinweis der Bank befunden, der u.a. die Kunden vor mehrfacher TAN-Eingabe in einem einzigen Formular ausdrücklich warnte. Der Kunde hatte im Oktober zunächst erfolglos versucht, sich einzuloggen und war dabei aufgefordert worden, zehn TAN einzugeben, was er auch getan hatte. Danach hatte er Zugriff auf sein Konto. Im Januar 2009 war nach korrekter Eingabe von PIN und einer TAN ein Betrag in Höhe von 5.000 Euro überwiesen worden. Er hatte Strafanzeige erstattet und die Bank auf Rückzahlung verklagt.

Der Bundesgerichtshof urteilte zu Gunsten der Bank. Dem Kläger stünde kein Anspruch auf Rückzahlung der 5.000 Euro zu, da ein solcher, falls er mangels eines Überweisungsauftrags des Klägers bestanden habe, jedenfalls durch die Aufrechnung der Bank mit einem ihr in gleicher Höhe zustehenden Schadensersatzanspruch erloschen sei. Die Eingabe der TAN sei ein fahrlässiger Sorgfaltsverstoß gewesen, der zum Schadensersatz verpflichte, auch wenn der Bankkunde Opfer eines sogenannten Pharming gewesen sei. Ein Mitverschulden der Bank habe nicht bestanden.

Datum der Urteilsverkündung: 24.04.2012

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