Datum: 09.10.2014

Online-Anbieter darf Kündigung per E-Mail nicht ausschließen

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

OLG München vom 9.10.2014 (29 U 857/14)
Der Anbieter eines Online-Dating-Portals darf in seinen Bedingungen eine Kündigung per E-Mail nicht ausschließen. Das hat das Oberlandesgericht München nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Be Beauty GmbH entscheiden.

Beim Online-Portal edates.de handelte es sich um ein typisches Online-Angebot: Der Vertrag wurde im Internet abgeschlossen. Kunden konnten die Dienstleistung ausschließlich im Netz nach Eingabe ihres Benutzernamens und eines Passworts nutzen. Eine Kündigung per E-Mail sollte aber nicht möglich sein. Das schloss das Unternehmen in seinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich aus. Die Kündigung musste zudem den Benutzernamen, die Kundennummer sowie eine „Transaktions- bzw. Vorgangsnummer“ enthalten. Nach Auffassung des vzbv dienten diese Regelungen nur dazu, die Ausübung des Kündigungsrechts zu erschweren.

Das OLG München schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass die Klausel unwirksam ist. Sie schränke die gesetzlich vorgesehenen Kündigungsmöglichkeiten unzulässig ein. Außerdem verstoße die Klausel gegen das Transparenzgebot: Es sei unklar, welche Transaktions- oder Vorgangsnummern der Kunde in seiner Kündigungserklärung angeben müsse.

Datum der Urteilsverkündung: 09.10.2014

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Be Beauty GmbH | Urteil des OLG München vom 09.10.2014 | 29 U 871/14

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