Datum: 16.08.2006

Nutzungsentschädigung im Gewährleistungsfall unzulässig? Verfahren vor dem EuGH

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Beschluss des BGH vom 16. August 2006 (AZ VIII ZR 200/05)

Sind Nutzungsentschädigungen für fehlerhafte Produkte zulässig? Mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 16. August 2006, den Europäischen Gerichtshof (EuGH) einzuschalten, wurde die Beantwortung dieser Frage vertagt.

Nach Auffassung der Richter kann nach deutschem Recht eine Entschädigung für die Nutzung einer fehlerhaften Ware verlangt werden, wenn das Produkt ausgetauscht wird. Das europäische Recht, die EU-Richtlinie 1999/44/EG zum Verbrauchsgüterkauf, sieht allerdings vor, dass die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands unentgeltlich erfolgen muss.

Siehe auch die Vorentscheidung durch das OLG Nürnberg

Im konkreten Falle war einer Kundin die Emaille eines bei der Quelle AG erworbenen Herdes abgeplatzt. Quelle erkannte die Ansprüche der Kunden auf Gewährleistung an, eine Reparatur war nicht möglich. Damit musste der Herd durch einen neuen ersetzt werden. Zur Verwunderung der Kundin verlangte Quelle für die Dauer der Nutzung des fehlerhaften Herdes eine Entschädigung in Höhe von zunächst etwa 120 Euro. Nach Einwänden der Verbraucherin wurde die Forderung auf knapp 70 Euro reduziert.

Die ersten beiden Instanzen hatten der Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes stattgegeben, ohne die Sache dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen. Die Auslegung des deutschen Gewährleistungsrechts verbiete eine Geltendmachung von Entschädigungen für die Nutzung nicht vertragsgemäß gelieferter Produkte.

Kunden, die wie im genannten Fall eine Nutzungsentschädigung bei dem Austausch eines fehlerhaften Produktes zahlen sollen, empfehlen die Verbraucherzentralen, mit Verweis auf das laufende Verfahren zu widersprechen.

 

Zu diesem Urteil liegen aktuellere Urteile vor!

Datum der Urteilsverkündung: 16.08.2006
Aktenzeichen: VIII ZR 200/05
Gericht: Bundesgerichtshof

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Urteil des Bundesgerichtsofes | Az. VIII ZR 200/05

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Urteil des Oberlandesgericht Nürnberg | Az. 3 U 991/05

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