Datum: 10.10.2017

Bei mehreren Darlehensnehmer gelten aus dem Rückgewährschuldverhältnis resultierende Ansprüche für alle

Urteil des BGH vom 10. Oktober 2017 (XI ZR 449/16)

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Widerrufen mehrere Darlehensnehmer ihre auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen oder wandelt sich nach Widerruf nur eines der Darlehensnehmer der Verbraucherdarlehensvertrag im Verhältnis zu sämtlichen Darlehensnehmern in ein (einheitliches) Rückgewährschuldverhältnis um, sind die Darlehensnehmer Mitgläubiger der aus dem Rückgewährschuldverhältnis resultierenden Ansprüche.

Mehrere Verbraucher hatten im Jahr 2006 zusammen zwei Immobiliendarlehen abgeschlossen und diese 2013 gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vorzeitig abgelöst. Etwa ein Jahr später widerriefen sie die Darlehensverträge und verlangten die Vorfälligkeitsentschädigung zurück.

Der Bundesgerichtshof urteilte, dass die verwendete Widerrufsbelehrung aufgrund der Verwendung der „Frühestens“- Formulierung fehlerhaft gewesen ist. Daher konnte der Widerruf auch 2014 noch erklärt werden. Auch die Aufhebungsverträge und die Vorfälligkeitsentschädigung stünden dem Widerruf nicht im Weg, stellte der Bundesgerichtshof klar. Anders als das in der Berufungsinstanz zuständige Oberlandesgericht erkannte der Bundesgerichtshof aber, dass das Widerrufsrecht durchaus verwirkt sein könnte. Denn gerade bei beendeten Darlehensverträgen kann das Vertrauen der Bank, dass der Darlehensnehmer von seinem Widerrufsrecht keinen Gebrauch mehr machen werde, schutzwürdig sein. Dies soll auch dann gelten, wenn der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht keine Kenntnis hatte und die Bank es versäumt hat, ihn entsprechend nachzubelehren, so der Bundesgerichtshof. Das Verfahren ist nunmehr an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden. Dieses hat nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofs zu beachten, dass zwar jeder der Kläger seine auf den Abschluss der Darlehensverträge gerichtete Willenserklärung gesondert widerrufen konnte. Sowohl der - hier erklärte - Widerruf beider Kläger als auch der Widerruf nur eines der Kläger - führen aber dazu, dass sich die Darlehensverträge im Verhältnis zu sämtlichen Klägern jeweils in ein (einheitliches) Rückgewährschuldverhältnis umwandeln. Aus diesen der Zahl der Darlehensverträge entsprechenden Rückgewährschuldverhältnissen resultiert (jeweils) eine (einfache) Forderungsgemeinschaft, die die Kläger zu Mitgläubigern macht.

 

Datum der Urteilsverkündung: 10.10.2017

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