Datum: 24.09.2002

Kreditkartenzahlungen sind in der Regel unwiderruflich

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Urteil des BGH vom 24.09.2002 (XI ZR 420/01), rechtskräftig

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Ein Vertragsunternehmen erwirbt bereits mit der Unterzeichnung des Belastungsbelegs durch den Kreditkarteninhaber einen Anspruch gegen das Kartenunternehmen auf Ausgleich der Forderungen gegen den Karteninhaber. Wenn der Karteninhaber durch die Unterschrift auf dem Belastungsbeleg eine Weisung erteilt hat, kann er die Bank nicht dazu auffordern, die Zahlungen zu verweigern und damit seine Weisung rückgängig machen. In dem vorliegenden Fall verursachte der Karteninhaber eine Rechnung in Höhe von 18.000 DM innerhalb einer Nacht durch den Besuch eines Nachtlokals. Ansonsten liege keine wirtschaftliche Gleichstellung mit dem Barzahlungsverkehr vor, hat der BGH nun festgelegt. Der Karteninhaber muss sich in solchen Fällen grundsätzlich an das Vertragsunternehmen, hier das Nachtlokal, halten, wenn er bei der Bank nicht "offensichtliche oder beweisbare Einwendungen" vortragen kann. Trunkenheit am Vorabend und die Höhe der Rechnungen reichen dafür nach dem BGH-Urteil nicht aus.

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Datum der Urteilsverkündung: 24.09.2002

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