Datum: 07.06.2010

Keine umfassende Beratungspflicht bei Überschreitung des Risikoanteiles im Anlegerprofil

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Urteil des OLG Bamberg vom 07.06.2010 (4 U 241/09)

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Überschreitet ein Anleger den in seinem Beratungsprofil hinterlegten Risikoanteil trotz Hinweises des Beraters nachhaltig, so kann er sich nicht darauf berufen, dass die Kapitalanlage nicht seinem Risikoprofil entspräche.

Eine Anlegerin hatte Depotwerte in erheblichem Umfang geerbt. Sie hatte ihr Risikoprofil mit risikoscheu umschrieben. Tatsächlich hatte sie jedoch nachfolgend mehrere Geschäfte getätigt, die den jeweils zulässigen Risikoanteil in ihrem Depot überschritten hatten. Hierauf war sie auch hingewiesen worden. Sie hatte später geltend gemacht, dass eine Anlage nicht ihrem Beratungsprofil entspräche und Rückzahlung verlangt.

Das Oberlandesgericht wies die Klage ab. Zwar habe sie sich als risikoaverse Anlegerin beschrieben, tatsächlich jedoch wiederholt Geschäfte getätigt, die mit dieser Einschätzung nicht übereinstimmten. Auch nach entsprechenden Hinweisen des Beraters habe sie Zertifikate oder Aktien gekauft, obwohl der für ihr Profil angegebene Risikoanteil des Portfolios bereits überschritten gewesen sei. Allein die Tatsache, dass eine Anlageentscheidung sich im Nachhinein als falsch herausstelle, rechtfertige keine Rückabwicklung. Dieses Risiko trage der Kunde.

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Datum der Urteilsverkündung: 07.06.2010

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