Datum: 17.02.2011

Keine Sperrung des Handy-Anschlusses wegen 15,50 Euro

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

BGH vom 17.02.2011 (III ZR 35/10)

Ein Mobilfunkunternehmen darf den Handy-Anschluss nicht wegen eines Zahlungsverzugs von nur 15,50 Euro sperren. Das hat der Bundesgerichtshof nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Firma congstar entschieden.

Der Mobilfunkanbieter hatte sich in den Vertragsbedingungen vorbehalten, den Anschluss zu sperren, wenn der Kunde mit mindestens 15,50 Euro in Verzug geraten ist. Demnach musste er den Kunden weder vorwarnen noch eine Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags einräumen. Darüber hinaus sollten betroffene Kunden die Kosten für die Anschluss-Sperre zahlen.


Die Sperre schon nach geringfügigem Rückstand ist unzulässig, weil sie den Kunden unangemessen benachteiligt, entschieden die Richter. Zum Vergleich zogen sie die gesetzliche Regelung für Festnetzanschlüsse heran: Hier darf der Anbieter den Anschluss erst sperren, wenn der Rückstand 75 Euro beträgt. Außerdem muss er die Sperre mindestens zwei Wochen vorher androhen.

Diese Regelung ist nach Auffassung des BGH auf Mobilfunkverträge übertragbar. Es gebe keinen sachlichen Grund, die Summe bei Mobilifunkverträgen deutlich geringer anzusetzen. Für Kunden, die häufig unterwegs sind und immer erreichbar sein müssen, sei die Sperrung des Handy-Anschlusses genauso nachteilig wie die Sperre ihres Festnetzanschlusses.

Als zulässig erachteten die Richter dagegen eine umstrittene Haftungsklausel von congstar. Danach haben Kunden bis zur Verlustanzeige auch die Preise zu zahlen, die durch eine unbefugte Nutzung des Anschlusses entstanden sind. Nach Auffassung des Gerichts muss der Kunde selbst beim Gebrauch seines Mobiltelefons die erforderlichen Vorkehrungen treffen, damit Unbefugte keinen Zugriff auf Mobilfunk-Dienstleistungen erhalten.

Mit seiner Entscheidung bestätigte der Bundesgerichtshof ein Urteil des OLG Köln.

Datum der Urteilsverkündung: 17.02.2011

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Urteil des Oberlandesgericht Köln | Az. 6 U 119/09

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Congstar, Urteil des BGH vom 17.02.2011

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