Datum: 17.04.2013

Keine pauschalen Bankentgelte für Nachfragen oder Berechnung von Vorfälligkeitsentschädigungen

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Urteil des OLG Frankfurt vom 17.04.2013 (23 U 50/12)

Pauschale Entgeltklauseln von Banken für Reklamationen, Nachfragen oder Nachforschungen im Zusammenhang mit Überweisungen sowie der Berechnung von Vorfälligkeits- oder Nichtabnahmeentschädigungen sind unwirksam.

 

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hatte die Commerzbank wegen der Verwendung verschiedener pauschaler Entgeltklauseln auf Unterlassung verklagt. Betroffen waren pauschale Entgelte im Zusammenhang von Reklamationen, Nachfragen oder Nachforschungen bei Überweisungen sowie pauschale Entgelte bei der Berechnung von Nichtabnahme- oder Vorfälligkeitsentschädigungen bei Krediten. Die Klauseln waren im Geschäft mit Verbrauchern verwendet worden.

Das OLG Frankfurt gab der Verbraucherzentrale auch in zweiter Instanz Recht, da die Klauseln Privatkunden unangemessen benachteiligten. Entgelte für vertraglich geschuldete Nebenleistungen beziehungsweise Erfüllung gesetzlicher Pflichten seien nicht zulässig. Mit den Nachforschungsklauseln würde undifferenziert jedwede Nachfrage oder Nachforschung bepreist, unabhängig davon, ob es sich beispielsweise um eine Beschwerde einer konkreten Abrechnung handele. Die Klauseln zur Nichtabnahme- oder Vorfälligkeitsentschädigung beträfen gesetzliche oder nebenvertragliche Pflichten der Bank. Auch sie seien daher unzulässig. Die Sache ist beim BGH anhängig (XI ZR 180/13).

Datum der Urteilsverkündung: 17.04.2013

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