Datum: 11.02.2015

Keine Nachzahlungen durch die Allianz-Versicherung

Urteil des BGH vom 11.02.2015 (IV ZR 213/14)

urteile-vzbv-fotolia_45599622.jpg

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Aus den vom Versicherer zu bildenden Rückstellungen für Beitragsrückerstattung (§§ 56a, 56b VAG) sind sowohl die Beteiligung an dem Überschuss gemäß § 153 Abs. 2 VVG als auch die Bewertungsreserven gemäß § 153 Abs. 3 VVG zu bilden. Hat der Versicherer die Bewertungsreserven nach einem verursachungsorientierten Verfahren ermittelt, sind diese aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung auszuzahlen (1. Leitsatz des Gerichts).

Die Allianz hatte einem Lebensversicherungskunden nach Beendigung des Vertrags die Ablaufleistung ausbezahlt. Der Kunde war mit der Berechnung nicht einverstanden, insbesondere hielt er die Abrechnung der Versicherung hinsichtlich der Bewertungsreserve für fehlerhaft. Seiner Meinung nach hätte ihm der Betrag aus der Bewertungsreserve zusätzlich zu dem Schlussüberschussanteil zugestanden. Die Versicherung hatte die Bewertungsreserve allerdings mit dem Schlussüberschussanteil verrechnet. Hiergegen hatte der Kunde geklagt.

Nach Meinung des Bundesgerichtshofs war die Abrechnung der Versicherung fehlerfrei. Lebensversicherungskunden stehe normalerweise eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) zu. Allerdings unterscheide der Versicherungskunde im vorliegenden Fall nicht hinreichend zwischen der Berechnung und der Zuteilung der Bewertungsreserve einerseits sowie deren Auszahlung andererseits. Der Versicherungskunde habe auch kein Anrecht darauf, vom Versicherer zu erfahren, wie dieser den auf ihn entfallenden Anteil der Beteiligung am Überschuss und an den Bewertungsreserven errechne.

Versicherte können somit nicht einmal nachvollziehen, welche Berechnungen der Versicherer durchgeführt hat.
 

Datum der Urteilsverkündung: 11.02.2015

Weitere Informationen

Kontakt

Kontakt

Icon für Kontakt für Verbraucher

Service für Verbraucher:innen

Was suchen Sie? Wählen Sie eine passende Option: