Datum: 27.04.2017

Keine Ausgleichszahlung bei Flugausfall aufgrund eines Streiks

Urteil des AG Königs Wusterhausen vom 27.04.2017 (4 C 1960/16)

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Fluggäste haben keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von 400 €, wenn dem Flugausfall ein Streik der Fluglotsen zugrunde liegt.

Eine Verbraucherin klagte gegen eine Fluggesellschaft auf eine Ausgleichszahlung von 400 € wegen der Annullierung eines Fluges von Schönefeld nach Palma de Mallorca.

Die Urlauberin bekam einen Tag vor der Abreise eine SMS mit der Mitteilung, dass ihr Flug ersatzlos gestrichen worden sei und wählen könne zwischen einer Umbuchung und der Kostenrückerstattung. Sie entschied sich für die Kostenerstattung, verlangte aber darüber hinaus die für Flugannullierungen grundsätzlich vorgesehenen 400 € als Ausgleichszahlung.

Ein solcher Anspruch ist nur dann nicht gegeben, wenn außergewöhnliche Umstände für die Annullierung verantwortlich sind. Im vorliegenden Fall war ein Streik der Fluglotsen für den Ausfall ursächlich. Der aktuellen Rechtsprechung des BGH zufolge stellt dieser einen außergewöhnlichen Umstand da, weil es der Fluggesellschaft nicht zugemutet werden kann, den umfassenden Personalmangel kurzfristig auszugleichen. Darüber hinaus müssten die dafür aufgewendeten Kosten als Preisaufschlag auf die Verbraucher abgewälzt werden. Zudem müsse der Zweck eines Streiks berücksichtigt werden, der in genau dieser empfindlichen Störung des Betriebes liegt.

Das hier entscheidende Gericht ist der Rechtsprechung des BGH gefolgt und hat die Klage abgewiesen, die Berufung allerdings zugelassen.

Datum der Urteilsverkündung: 27.04.2017

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