Datum: 26.07.2013

Kein „Entgangener Gewinn“ ohne Plausibilitätsprüfung

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 26.07.2013 (23 U 165/12)

 

Bei fehlerhafter Anlageberatung kann der Anleger entgangenen Gewinn nur dann beanspruchen, wenn seine Anlageform tatsächlich Gewinn abgeworfen hätte.

Ein Anleger hatte nach Empfehlung durch seinen Berater eine Beteiligung an einem Medienfonds gezeichnet. Die Bank war in erster Instanz im Rahmen der Rückabwicklung der Beteiligung unter anderem auch zur Zahlung von 29.400 Euro entgangenen Gewinns verurteilt worden. Hiergegen hatte sie Berufung eingelegt.

 

Diese war erfolgreich und die Bank unter anderem zur Zahlung von 20.369,40 Euro (zuzüglich Zinsen) verurteilt worden. Das Landgericht habe die Bank fälschlich zur Zahlung entgangenen Gewinns in der oben genannten Höhe verurteilt. Der Anleger sei beweispflichtig hinsichtlich des entgangenen Gewinns und er hätte insofern nachweisen müssen, dass er mit einem alternativen Geschäft einen entsprechenden Gewinn erzielt hätte. Zwar habe er erklärt, dass er bei einer Anlage in Festgeld in der fraglichen Zeit mit einem Gewinn von rund 3,1 Prozent bis 3,5 Prozent bei der Bank habe rechnen können. Aufgrund seiner weiteren getätigten Anlagegeschäfte sei allerdings nicht plausibel, dass der Anleger das freie Geld auch tatsächlich in Festgeld investiert hätte. Insbesondere habe er mitgeteilt, dass der steuerliche Aspekt bei ihm eine große Rolle gespielt habe, welcher sich mit einer Anlage in Festgeld jedenfalls nicht berücksichtigen ließe. Die Anschlussberufung des Anlegers war entsprechend erfolglos. Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Az. beim BGH: XI ZR 292/13).

Datum der Urteilsverkündung: 26.07.2013

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