Datum: 12.10.2005

Kapitallebensversicherungsverträge: Stornoabzug nach einer Beitragsfreistellung

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Urteil des BGH Karlsruhe vom 12.10.2005 (IV ZR 177/03)

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Bereits 2001 hatte der BGH geurteilt, dass die Klauseln über Rückkaufswert, Abschluss- und Stornokosten bei vorzeitiger Kündigung von Kapitallebensversicherungen zu undurchsichtig und daher unwirksam waren. Nunmehr entschied der BGH, dass auch die neuen besser verständlichen Bedingungen der Versicherer unwirksam sind, da auch diese bei frühzeitiger Kündigung oder Beitragsfreistellung dazu führten, dass Versicherte nichts oder wenig von ihren Beiträgen zurück bekamen.
Stattdessen gilt für alle betroffenen Kapitallebensversicherungsverträge wenn der Versicherer bei Berechnung des Rückkaufswertes oder des Guthabens nach einer Beitragsfreistellung einen Stornoabzug vorgenommen hat, das er das abgezogene Geld nachzahlen oder gutschreiben muss.

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Datum der Urteilsverkündung: 12.10.2005

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