Datum: 25.11.2005

Kapitallebensversicherungen dürfen nicht die Vermittlerprovision zu Beginn abziehen

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Urteil des EFTA Court vom 25.11.2005 (E-1/05)

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Der Gerichtshof für die Europäische Wirtschaftszone hat mit Blick auf das EU-Recht gegen Norwegen über die Verpflichtung zur Zillmerung entschieden. Nach der norwegischen Gesetzgebung dürfen die Versicherungsunternehmen die Abschlusskosten nicht - wie europaweit üblich - über die Vertragslaufzeit verteilen, sondern müssen diese bereits bei Abschluss des Vertrages in Rechnung stellen. Begründet wurde diese Regelung mit Verbraucherschutzüberlegungen. Der Versicherungsnehmer soll sich der Höhe der Abschlusskosten bewusst sein, außerdem soll ein späterer Wechsel des Versicherungsunternehmens nicht mit den erst dann anfallenden Kosten belastet werden.

Der Gerichtshof überprüfte diese Regelung auf Klage der EFTA-Überwachungsbehörde am Maßstab der Lebensversicherungs-Richtlinie 2002/83/EG und damit unter dem Gesichtspunkt des freien Dienstleistungsverkehrs. Dieser wird durch die norwegische Regelung insofern beschränkt, als die Versicherungsunternehmen aus anderen EWR-Mitgliedstaaten ihre im Ausland zulässigen Produkte in Norwegen nicht ohne grundlegende Modifikationen anbieten können. Der EFTA-Gerichtshof sah darin aber auch eine Beschränkung der Wahlfreiheit der Versicherten im EWR-Binnenmarkt. Nach dem Leitbild des mündigen und aufgeklärten Verbrauchers ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Verbraucher über die Vertragsabschlusskosten umfassend aufgeklärt wird. Der Zwang zur Geltendmachung dieser Kosten bei Vertragsbeginn nach norwegischem Recht ist demgegenüber unverhältnismäßig und verstößt folglich gegen die Lebensversicherungs-Richtlinie.

Damit könnte auch die deutsche Praxis gegen EU-Recht verstoßen.

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Datum der Urteilsverkündung: 25.11.2005

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