Datum: 13.09.2012

Insolvenzeröffnungsverfahren: Keine überzogenen Anforderungen an Arbeitssuche

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Beschluss des BGH vom 13.09.2012 (IX ZB 191/11)

Die Kostenstundung kann nur aufgehoben werden, wenn der Schuldner es schuldhaft unterlassen hat, sich ernsthaft um eine Tätigkeit zu bemühen, wobei nicht verlangt werden kann, dass er sich 20 oder 30 mal im Monat auf eine Stelle bewirbt.

Ein arbeitsloser Schuldner hatte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei gleichzeitiger Kostenstundung sowie die Gewährung der Restschuldbefreiung beantragt. Er hatte eine Wiedereingliederungsvereinbarung mit der Stadt Jena geschlossen und sich daraufhin wie vereinbart in der Folgezeit in fünf Monaten insgesamt zwanzigmal beworben. Aufgrund des Sachverständigengutachtens war die Kostenstundung wegen Nichterfüllung der Erwerbsobliegenheiten aufgehoben und der Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen worden.

Der Bundesgerichtshof hob die vorigen Entscheidungen auf, da Insolvenz- und Beschwerdegericht die dem Schuldner gewährte Verfahrenskostenstundung nicht hätten aufheben dürfen. Der Bundesgerichtshof habe bereits entschieden, dass von einem Schuldner nicht gefordert werden kann, er müsse sich, um seinen Obliegenheiten aus § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO gerecht zu werden, 20 bis 30 mal im Monat bewerben, wie es teilweise die Familiengerichte von den Unterhaltspflichtigen minderjähriger unverheirateter und ihnen gleichgestellter volljähriger Kinder verlangten. Somit seien die objektiven Anforderungen an die Bemühungen um eine Erwerbstätigkeit überspannt worden. Zwar sei die Wiedereingliederungsvereinbarung nicht ausreichend; im Regelfall müsse ein Schuldner bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitssuchend gemeldet sein und laufend Kontakt zu den dort für ihn zuständigen Mitarbeitern halten. Weiter müsse er sich selbst aktiv und ernsthaft um eine Arbeitsstelle bemühen. Das Beschwerdegericht habe jedoch nicht geprüft, ob der Schuldner die ihm obliegenden Bemühungen um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit schuldhaft unterlassen habe. Dies hätte jedoch erfolgen müssen, nachdem der Schuldner die Eingliederungsvereinbarung mit der Stadt Jena vorgelegt habe, wonach er gegenüber der Stadt nur vier Bewerbungsbemühungen pro Monat habe nachweisen müssen. Für ihn war nicht erkennbar, dass seine Bemühungen im Restschuldbefreiungsverfahren und damit auch im Rahmen des Stundungsverfahrens nicht ausreichen würden. Die Stundung hätte nicht aufgehoben werden dürfen, ohne ihm Gelegenheit zu geben, seine Bemühungen um eine angemessene Erwerbstätigkeit entsprechend zu verstärken.

Datum der Urteilsverkündung: 13.09.2012

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