Datum: 12.01.2016

Haftung des Reiseveranstalters für Zusatzleistungen am Urlaubsort

Urteil des BGH vom 12.01.2016 (X ZR 4/15)

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Für die Frage, ob der Reiseveranstalter nur als Vermittler von Zusatzleistungen am Urlaubsort auftritt oder eine eigenverantwortliche Stellung als Vertragspartner innehat, ist der Gesamteindruck des Reisenden im Zusammenhang mit der Buchung der Zusatzleistung relevant.

Reisende hatten eine Pauschalreise nach Bulgarien gebucht. Dort angekommen, wurde ihnen eine „Begrüßungsmappe“ mit Unterlagen ausgehändigt, unter denen sich auch ein Angebot für eine Jeep-Tour befand, welches die Urlauber buchten. Bei einem Unfall wurden sie verletzt und verlangten Schmerzensgeld vom Reiseunternehmen. Dieses lehnte mit der Begründung ab, es habe die Fahrt lediglich vermittelt.

Der Bundesgerichtshof sah dies anders. Die Einordnung als Veranstalter oder lediglich als Vermittler hänge vom Gesamteindruck ab, der beim Reisenden erweckt werde. Zum einen weise das Ausflugsprogramm das Logo des beklagten Pauschalreiseveranstalters auf, zum anderen erwecke die Darstellung als „Ihr Reiseprogramm“ den Eindruck, dass für die Reisenden ein strukturiertes Ausflugskonzept erstellt worden sei. Auch die übrige Ausgestaltung, nicht zuletzt die Aufforderung an die Reisenden, die Ausflüge direkt bei der Reiseleitung vor Ort zu buchen, hinterlasse bei den Verbrauchern den Eindruck, dass der Pauschalreiseanbieter auch für die Zusatzleistungen am Urlaubsort der Veranstalter sei. Ein deutlicher Hinweis, dass lediglich eine Vermittlerrolle eingenommen werde, fehle.

Daher haftet der Pauschalreiseveranstalter und muss den Urlaubern entstandene Schäden ersetzen. Da das Berufungsgericht noch weitere Feststellungen zum Unfallhergang und den Folgen zu treffen hatte, wurde die Sache zunächst zurückverwiesen.

Datum der Urteilsverkündung: 12.01.2016

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