Datum: 31.05.2010

Haftung bei fehlerhafter Mietprognose im Verkaufsprospekt

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Urteil des BGH vom 31.05.2010 (II ZR 30/09)

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Teilt der Fondsinitiator im Immobilienfonds-Verkaufsprospekt mit, dass die prognostizierten Mieten auf Erfahrungswerten der Vergangenheit beruhen, ohne dass ihm solche Vergleichswerte tatsächlich bekannt sind, stellt dies einen Prospektfehler dar.

Ein Verbraucher hatte sich an einem geschlossenen Immobilienfonds beteiligt. Er hatte geltend gemacht, dass der Verkaufsprospekt fehlerhaft gewesen war und Mietzuwächse ausgewiesen hätte, die nicht erreichbar gewesen wären.

Der Bundesgerichtshof gab dem Verbraucher Recht. Der Prospekt, mit dem der Fonds beworben worden sei, wäre fehlerhaft gewesen. Der Initiator habe mit der Aussage, dass prognostizierte Mietsteigerungen auf Erfahrungswerten der Vergangenheit beruhten, dem Anleger das Vorhandensein solcher Erfahrungswerte suggeriert. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Dem Verbraucher würde fälschlicherweise vorgegaukelt, die Kapitalanlage als solche sei sicherer, da die Mietsteigerungen nicht lediglich aufgrund von Lebenshaltungskostenindex oder ähnlichen Werten, sondern vielmehr aufgrund eigener Beobachtungen errechnet würden.

Dem Verbraucher wurde Schadensersatz zugesprochen, der lediglich um die erhaltenen Ausschüttungen reduziert wurde. Weil der Anleger sich bei Kenntnis des Prospektfehlers an einer vergleichbaren Kapitalanlage beteiligt hätte, seien Steuervorteile auch nicht zu verrechnen.

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Datum der Urteilsverkündung: 31.05.2010

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