Datum: 16.03.2016

Gründe spielen beim Widerruf des Fernabsatzvertrags keine Rolle

Urteil des BGH vom 16.03.2016 (VIII ZR 146/15)

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Die Gründe des Verbrauchers beim Widerruf eines Fernabsatzvertrags sind unerheblich. Ein Rechtsmissbrauch kann dem Verbraucher nur ausnahmsweise vorgeworfen und somit das Widerrufsrecht ausgehebelt werden.

Ein Online-Händler warf einem Verbraucher vor, er habe sich rechtsmissbräuchlich verhalten. Der Verbraucher hatte online zwei Matratzen, die mit einer „Tiefpreisgarantie“ beworben worden waren, bestellt. Nachdem er die Matratzen binnen der Widerrufsfrist anderweitig zu einem günstigeren Preis gesehen hatte, bot er dem Händler an, von seinem Widerrufsrecht keinen Gebrauch zu machen, wenn dieser ihm den Differenzbetrag erstattete. Es kam zu keiner Einigung, so dass der Kunde sein Widerrufsrecht ausübte und die Matratzen zurückschickte. Er klagte daraufhin auf Rückzahlung des Kaufpreises.

Nachdem bereits die Vorinstanzen dem Kunden Recht gegeben hatten, verwarf auch der Bundesgerichtshof die Revision des Händlers. Dessen Behauptung, der Verbraucher habe sich rechtsmissbräuchlich verhalten und sein Widerrufsrecht nur zur Durchsetzung der „Tiefpreisgarantie“ verwandt, konnte das Gericht nicht überzeugen. Ein Ausschluss des Widerrufsrechts komme nur in Ausnahmefällen in Betracht, etwa bei Arglist des Verbrauchers.

Auch beschränke sich der Zweck des Widerrufsrechts bei Fernabsatzgeschäften gerade nicht – wie von Händlerseite vertreten – auf eine bloße Prüfungsmöglichkeit der Ware durch den Kunden.

Datum der Urteilsverkündung: 16.03.2016

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