Datum: 11.08.2014

Gesamtpreis muss bei einer Kreuzfahrtwerbung ausgewiesen werden

Urteil des OLG Koblenz vom 04.06.2014 (9 U 1324/13)

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Reiseveranstalter müssen bei der Bewerbung einer angebotenen Schiffsreise (mit Hotelaufenthalt) den Endpreis der Reise, den die Reisenden bezahlen müssen, nennen.

Ein Reiseveranstalter hatte in der Zeitschrift „ADAC Motorwelt“ für eine Schiffsreise, die mit einem Hotelaufenthalt kombiniert war („Mittelmeer-Kreuzfahrt mit Badeurlaub“), geworben. Ein die gewerblichen Interessen seiner Mitglieder vertretender Verein hatte dem Reiseveranstalter vorgeworfen, dass er in dem Angebot nicht den Endpreis für Verbraucher angegeben hätte.

Nach dem Urteil des OLG Koblenz muss der Reiseveranstalter den Endpreis der Reise in der Werbung benennen. In der Preisangabe, die sich an Verbraucher richte, seien sämtliche Preisbestandteile auszuweisen. Bei dem Serviceentgelt, das an Bord erhoben und dem „Bordkonto“ belastet werde, handele es sich um einen sonstigen Preisbestandteil.

Das Serviceentgelt falle auch nicht für eine durch die Kunden frei wählbare Zusatzleistung an, sondern sei durch jeden Kunden zu zahlen. Es sei dabei irrelevant, ob es an den Reiseveranstalter fließe oder an einen Dritten gezahlt werden müsse und lasse sich auch unproblematisch errechnen. Es hätte also in den Endpreis eingerechnet werden müssen und nicht wie geschehen als „Sternchenhinweis“ separat aufgeführt werden dürfen. Die bereits gedruckten Kataloge mit der fehlerhaften Preisangabe könnten allerdings noch bis zum 31.12.2014 Verwendung finden („Aufbrauchfrist“). Sie seien ohnehin nur bis zu diesem Zeitpunkt gültig und da die Servicepauschale genannt sei und auch Mitglieder des klagenden Vereins nach diesem Muster verfahren würden, würde es für den Reiseveranstalter anderenfalls unverhältnismäßige Nachteile bedeuten.

Datum der Urteilsverkündung: 11.08.2014

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