Datum: 26.08.2009

Fluggesellschaft muss bei Onlinebuchung immer den Endpreis angeben

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

LG Berlin vom 26.08.2009 (96 O 26/09)

Eine Fluggesellschaft muss den Ticketpreis immer als Endpreis einschließlich Gebühren und Steuern angeben. Es reicht nicht, wenn sie den Kunden erst während des Buchungsvorgangs im Internet über den tatsächlichen Flugpreis informiert. Das hat das Landgericht Berlin nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen die österreichische Airline InterSky klargestellt.

Intersky hatte im Internet zunächst einen zu niedrigen Preis genannt. So sollte ein Ticket von Berlin nach Graz hin und zurück nur 79 Euro kosten. Erst nach einem Klick zum nächsten Buchungsschritt erführ der Kunde, dass dazu noch 66 Euro "Taxen" kommen und der Flug mit insgesamt 145 Euro fast doppelt so teuer war wie angekündigt.

Damit verstieß die Fluggesellschaft gegen eine Richtlinie der Europäischen Union, die seit 30. Dezember 2008 in Deutschland gültig ist, stellten die Richter fest. Die Richtlinie bestimmt, dass Fluggesellschaften stets den Endpreis nennen müssen - einschließlich aller Gebühren, Steuern und sonstigen Entgelte, die unvermeidlich sind. Damit solle verhindert werden, dass sich ein Kunde näher mit dem Angebot einer Fluggesellschaft beschäftigt, ohne die vollständigen Kosten zu kennen. Deshalb reiche es nicht, wenn die Airline irgendwann während des Buchungsvorgangs auf die tatsächlichen Kosten hinweist.

Datum der Urteilsverkündung: 26.08.2009

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intersky luftfahrt lg berlin u 12874-3

Urteil des Landgerichts Berlin | Az. 96 O 26/09

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