Datum: 17.03.2015

Fluggesellschaft muss Ausgleichszahlung bei Umbuchung auf anderen Flug leisten

Urteil des BGH vom 17.03.2015 (X ZR 34/14)

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Grundsätzlich muss eine Fluggesellschaft auch dann eine Ausgleichszahlung wegen Nichtbeförderung zahlen, wenn sie einen Fluggast, der über ein bestätigtes Ticket verfügt, umbucht.

Ein Ehepaar hatte eine Flugpauschalreise in die Türkei gebucht und dafür auch die Flugdaten erhalten. Knapp zwei Wochen vor Reiseantritt erhielt das Paar eine Mitteilung des Veranstalters, dass es auf einen anderen (späteren) Hinflug am gleichen Tag umgebucht worden sei. Dies wollte das Ehepaar nicht akzeptieren und klagte wegen Nichtbeförderung.

Der Bundesgerichtshof hob das für die Verbraucher nachteilige Berufungsurteil auf und verwies die Sache zunächst an das Berufungsgericht. Es sei für die Geltendmachung der Ausgleichszahlung nicht erforderlich, dass sich ein Fluggast immer rechtzeitig zur Abfertigung für den gebuchten Flug einfinde. Im Falle der Pauschalreisenden hätte die Fluggesellschaft schon vorab eindeutig zu verstehen gegeben, dass die Eheleute den ursprünglichen Flug nicht antreten könnten. Es würde dem von der Fluggastrechteverordnung angestrebten Schutzniveau daher zuwiderlaufen, wenn von den Passagieren in diesem Fall verlangt würde, sich am Schalter einzufinden, obwohl sie schon vorher wüssten, dass sie nicht mitfliegen könnten.

Darüber hinaus stelle sich die Sache aus Sicht der Reisenden wie eine Flugannulierung dar, in deren Fall ein Anspruch auf Ausgleichszahlung aber gerade nicht von dem persönlichen Erscheinen der Reisenden abhängig gemacht werde. Ebenso wenig hätte das Ehepaar der „Umbuchung“ auf einen anderen Flug widersprechen müssen.

Aus dem Berufungsurteil war nicht erkennbar, ob das Ehepaar über die für den Ausgleichsanspruch erforderliche bestätigte Buchung für den Flug verfügte. Daher hat der Bundesgerichtshof die Sache zunächst an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Datum der Urteilsverkündung: 17.03.2015

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